Die in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgelds stellt nach einer Entscheidung des Dritten Senats vom 2. Juni 2008 (Az.: 3 AZB 24/08) eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar und gehört nicht zum Erkenntnisverfahren.
Der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dementsprechend richtet sich auch, ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht. Weder das Beschwerderecht der ZPO noch § 78 ArbGG erlauben es, die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde mit einer weiteren Beschwerde anzugreifen.
Die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die im Beschlussverfahren ergangen sind, gehört zum Beschlussverfahren. Sie profitiert daher von der Gerichtskostenfreiheit und von der Unanwendbarkeit der Regeln der ZPO zur Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Verweisung auf das Achte Buch der ZPO in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist einschränkend zu verstehen: § 788 ZPO, der dem Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung auferlegt, findet keine Anwendung. Die Kostentragung richtet sich nach materiellem Recht.
Eine Kostenentscheidung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist daher nicht veranlasst. Nach einer Entscheidung des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 (Az.: 1 ABR 86/06) kann der Schuldner eines vollstreckungsfähigen gerichtlichen Vergleichs (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 794 Abs 1 Nr. 1 ZPO) die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einem neuen Beschlussverfahren durch einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 Abs</strong>.<</strong>/strong> 1 ZPO geltend machen.</p>
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nicht die Entstehung des vollstreckbaren Anspruchs.
Die Kündbarkeit einer Regelung der Betriebsparteien hängt grundsätzlich nicht vom Weg ihrer Entstehung ab. Ob die Vereinbarung durch zweiseitige Verhandlungen, durch den Spruch einer Einigungsstelle oder durch einen gerichtlichen Vergleich zustande kam, ist hierbei nicht entscheidend.
Ein gerichtlicher Vergleich als verfahrensrechtliche Übereinkunft beendet das Verfahren wirksam, kann aber materielle Abreden innerhalb des Vergleichs nicht zwingend schützen. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich kann sich daraus ergeben, dass eine Seite die im Vergleich getroffene Vereinbarung kündigt.
Eine solche Kündigung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um eine nicht erzwingbare, auf Dauer angelegte Betriebsvereinbarung handelt, solange nichts anderes vereinbart wurde. Sie kann jedoch unbeachtlich sein, wenn die Vereinbarung lediglich eine gesetzliche Verpflichtung beinhaltet.
In dem Verfahren, das der Entscheidung des Ersten Senats vom 18. März 2008 (Az.: 1 ABR 3/07) zugrunde lag, machte die Arbeitgeberin im Rahmen eines Antrags auf Vollstreckungsabwehr geltend, dass der Betrieb, auf den sich der Titel bezog, nach einer Unternehmensverschmelzung und Zusammenfassung von Betrieben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG) nicht mehr bestehe.
Die Arbeitgeberin berief sich zudem darauf, dass der Titel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar sei.
Eine auf diesen Einwand gestützte Abwehrklage kann mit der klassischen Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO kombiniert werden.
Der Senat entschied, dass die Zusammenfassung von Betrieben durch einen Tarifvertrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG) nicht automatisch zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität führt. Die zusammengefassten Einheiten bleiben abgrenzbare Teileinheiten der größeren Organisation, in denen bestehende Vereinbarungen und Verpflichtungen der Betriebsparteien grundsätzlich weiter gelten.
Der betreffende Titel war nicht unbestimmt. Insbesondere beim Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist es unvermeidbar, abstrakte Begriffe bei der Formulierung des Tenors zu verwenden.
Da die rechtliche Einordnung solcher Verfahren häufig komplex ist, ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Unsere Kanzlei unterstützt Sie kompetent bei Fragen zur Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehr und Betriebsverfassungsrecht. Kontaktieren Sie uns jetzt.