Soweit für eine Berufsgruppe oder Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in dieser Beziehung unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen).

Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze der Zeugnisklar heit (§ 109 Abs. 2 GewO) und Zeugniswahrheit. Aus diesem Grund hat der Neunte Senat die Sache im Verfahren 9 AZR 632/07 mit Urteil vom 12. August 2008 an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss aufklären, ob die Beurteilung der Belastbarkeit in Stresssituationen bei Tageszeitungsjournalisten zum üblichen Zeugnisinhalt gehört.

Die Feststellung eines Zeugnisbrauchs ist als Tatfrage der Tatsacheninstanz vorbehalten.