Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat.

Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser be treibt, eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reinigungskräfte der Krankenhäu ser, liegt nach einer Entscheidung des Achten Senats vom 21. Mai 2008 ( 8 AZR 481/07 ) ein Betriebsteilübergang auf die Servicegesellschaft vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Reinigungskräfte an das Kommunalunternehmen „zurückverleiht“ und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Gestellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen ist. Mit Urteil vom 25. September 2008 ( 8 AZR 607/07 ) hat der Achte Senat entschieden, dass kein Betriebsübergang vorliegt, wenn die Bundeswehr den Auftrag zur Bewachung eines Truppenübungsplatzes an ein anderes Bewachungsunternehmen als das bisherige vergibt, sofern es sich dabei um eine reine Auftragsnachfolge handelt.

Eine solche ist nicht gegeben, wenn der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des bisherigen Personals oder identitätsprägende Betriebsmittel übernimmt. Im Rahmen einer Befristungskontrollklage hat der Achte Senat mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ( 8 AZR 855/07 ) ausgeführt, dass die Übertragung bisher von der Bundeswehr durchgeführter militärischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu ge gründete GmbH keinen Betriebsübergang darstellt, wenn die bisherige Instandset zungseinheit der Bundeswehr aufgelöst wird. Der Arbeitsvertrag des zivilen Klägers konnte daher wirksam „bis zur Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums“ befristet werden.