Der Arbeitgeber hat noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG/BErzGG). Die Vorschrift stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erho lungsurlaubs führt. Der Neunte Senat hat mit Urteil vom 20. Mai 2008 (9 AZR 219/07) seine alte Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 BErzGG aufgegeben und entschieden, dass der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erho lungsurlaub auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen wird, wenn diese sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Endet das Arbeitsverhältnis wäh rend der späteren Elternzeit oder wird es im Anschluss an sie nicht fortgesetzt, wandelt sich der nach § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG übertragene Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG in einen Abgeltungsanspruch um.