Übergangsregelung des § 33 Abs. 1 AGG

Nach der Übergangsvorschrift des § 33 Abs. 1 AGG gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht rückwirkend. Das bedeutet: Sachverhalte, die bereits vor dem Inkrafttreten am 18. August 2006 abgeschlossen waren, fallen nicht unter das AGG.

Benachteiligung wegen Behinderung

Eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung fällt unter die Regelungen des AGG nur dann, wenn nach dem 17. August 2006 Tatsachen eintreten, die für die Verbote des AGG relevant sind. Damit betrifft die Übergangsregelung alle unerlaubten Benachteiligungen, die zeitlich vor Inkrafttreten des AGG lagen – auch die wegen einer Behinderung.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Benachteiligung

Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der Benachteiligungshandlung. So hat der Neunte Senat am 16. September 2008 (9 AZR 791/07) entschieden, dass eine Entscheidung, eine Bewerberin nicht einzustellen, vor dem 18. August 2006 abgeschlossen war. In diesen Fällen bleibt die alte Rechtslage anwendbar, insbesondere § 81 Abs. 2 SGB IX a.F.

Klagefristen nach alter und neuer Rechtslage

Die dreimonatige Klagefrist nach § 61b Abs. 1 ArbGG n.F. gilt nicht für Benachteiligungen, die vor dem 17. August 2006 abgeschlossen waren. Hier war die Klagefrist des § 61b ArbGG a.F. anzuwenden, die sich ausschließlich auf geschlechtsbezogene Benachteiligungen bezog.

Arbeitgeberpflicht bei Bewerbungen von Schwerbehinderten

Teilt ein Bewerber in seinem Bewerbungsschreiben eine Schwerbehinderung mit, muss der Arbeitgeber diese Information vollständig zur Kenntnis nehmen. Versäumt er dies, liegt eine Pflichtverletzung vor, die eine Benachteiligung wegen Behinderung vermuten lässt. Entscheidend ist dabei nicht, ob die handelnden Personen ein Verschulden trifft – ihr Verhalten wird dem Arbeitgeber zugerechnet.

Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch

Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Wird ein schwerbehinderter Bewerber dennoch ausgeschlossen, liegt eine Benachteiligung vor, die unmittelbar mit der Behinderung im Zusammenhang steht.