Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuord nung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.

Das für die Zugehörigkeit nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV erforderliche Aus maß der Ordnungs und Verwaltungstätigkeit der Kirche in der Einrichtung unterliegt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Das erforderliche Mindestmaß an Ein flussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung wird nach einer Entscheidung des Siebten Senats vom 5. Dezember 2007 (7 ABR 72/06) nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet.

Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt. In einem Be schlussverfahren unter Beteiligung des Betriebsrats und des Arbeitgebers über die Frage, ob das vom Arbeitgeber betriebene Krankenhaus eine gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommene kari tative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft ist, ist das Diakonische Werk nicht als Nebenintervenient rechtsmittelbefugt. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.