Wirksamkeit von Schriftformklauseln im Arbeitsrecht

Der Neunte Senat des BAG hat sich im Urteil vom 20. Mai 2008 (9 AZR 382/07) mit der Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel befasst. Dabei ging es insbesondere um die rechtliche Bedeutung einer doppelten Schriftformklausel.

Doppelte Schriftformklausel und ihre Wirkung

Der Senat stellte klar, dass eine Klausel, die sowohl für Vertragsänderungen die Schriftform verlangt als auch Änderungen ihrer selbst der Schriftform unterstellt, grundsätzlich nicht formlos abbedungen werden kann. Auf diese Weise kann durch eine doppelte Schriftformklausel verhindert werden, dass sich eine betriebliche Übung entwickelt.

Vorrang individueller Vertragsabreden

Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses Prinzip gilt auch gegenüber wirksamen Schriftformklauseln – und zwar auch bei einer doppelten Schriftformklausel.

Unwirksamkeit nach § 307 BGB

Eine doppelte Schriftformklausel, die der AGB-Kontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Eindruck erweckt, dass eine nachträgliche mündliche Vereinbarung unzulässig sei. Eine solche Irreführung benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und kann ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten.

Keine Aufrechterhaltung durch betriebliche Übung

Da eine betriebliche Übung keine individuelle Vertragsabrede im Sinne des § 305b BGB darstellt, kann die irreführende Schriftformklausel nicht aufrechterhalten werden. Nach § 306 Abs. 2 BGB ist eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig, sodass die gesamte Klausel unwirksam ist.

Fazit:
Das Urteil zeigt deutlich: Doppelte Schriftformklauseln bieten Arbeitgebern keinen absoluten Schutz vor formlosen Vertragsänderungen. Sobald sie den Eindruck erwecken, mündliche Vereinbarungen seien grundsätzlich ausgeschlossen, gelten sie als unwirksam. Arbeitnehmer sollten sich daher nicht von solchen Klauseln abschrecken lassen, ihre Rechte geltend zu machen.

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