Die Klausel, mit der in einem vom Arbeitgeber verwandten Formulararbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen wird, unterliegt als eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der richterlichen AGBKontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bedenken gegen die Wirk samkeit der Einbeziehung des tariflichen Regelungswerks folgen nicht aus einer möglicherweise unzureichenden Möglichkeit des Arbeitnehmers, vom Inhalt des Tarif vertrags Kenntnis zu nehmen. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB findet die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im Ar beitsrecht keine Anwendung. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet auch eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus.

Nach einer Ent scheidung des Neunten Senats vom 18. September 2007 ( 9 AZR 822/06 ) ist eine Klausel, die ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag verweist, auch nicht unklar oder unverständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Verweist dagegen der in Bezug genommene Tarifvertrag seinerseits auf ein anderes Regelungswerk, so ist diese Klausel als Teil des Tarifvertrags nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der richterlichen AGBKontrolle entzogen. Dies gilt sowohl für nach § 4 Abs. 1 TVG normativ geltende als auch für vertraglich in Bezug genommene Tarifverträge. Der Sechste Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 ( 6 AZR 76/07 ) zur Frage der AGBKontrolle von Bezugnahmeklauseln ausgeführt, dynamische Ver weisungen auf einschlägige Tarifverträge seien im Arbeitsleben als Gestaltungsinstru ment so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sei.

Er hat allerdings ausdrücklich dahinstehen lassen, ob über die an sich nicht überraschende Inbezugnahme auch solche tariflichen Be stimmungen Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Ver trags schlechterdings nicht vorhersehbar waren. Enthält die Änderung des in Bezug genommenen Tarifvertrags lediglich Regelungen, wie sie in Sanierungs und Rationali sierungsschutztarifverträgen üblich sind, muss ein Arbeitnehmer mit ihnen bei einer dynamischen Verweisung rechnen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspart nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Lässt sich eine übereinstim mende Vorstellung der Parteien vom Inhalt einer Klausel feststellen, geht diese allerdings wie eine Individualvereinbarung dem abweichenden Ergebnis einer objekti ven Auslegung vor.

Bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis ist für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, ist die Unklarheitenregelung nach der Entscheidung des Sechsten Senats zudem in der Regel deshalb nicht anwendbar, weil sich die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht eindeutig beantworten lässt. Einer Anwendung der in Betracht kommenden Tarifregelung je nach der Art des streiti gen Anspruchs und des Zeitpunkts seiner Erhebung steht entgegen, dass die Reich weite der Bezugnahme und die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags zum Gegenstand einer (Zwischen) Feststellungsklage gemacht werden und die entsprechende Feststel lung dann in Rechtskraft erwachsen könnte. Eine Klausel in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, die auf die für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge verweist, ist regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen. Dabei umfasst nach einer Entscheidung des Vierten Senats vom 23. Januar 2008 ( 4 AZR 602/06 ) die Verweisung auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche regelmäßig auch etwaige Haustarifverträge (hier: Sanierungstarifvertrag).

Mit der Verweisung auf die Tarifverträ ge der einschlägigen Branche will der Arbeitgeber regelmäßig die sachlich und betrieb lich geltenden Tarifverträge dieser Branche in Bezug nehmen und eine eventuell feh lende normative Gebundenheit des Arbeitnehmers an diese Tarifverträge ersetzen. Werden auf diese Weise von der arbeitsvertraglichen Verweisung mehrere konkurrie rende Tarifverträge erfasst, ist die Kollision zugunsten des spezielleren Tarifvertrags, hier des Haustarifvertrags zu lösen. Das ergibt sich aus dem Gleichstellungszweck der Verweisungsklausel. Für die nichtorganisierten Arbeitnehmer soll dieselbe Regel zur Kollisionsauflösung gelten wie für die normativ gebundenen Gewerkschaftsmitglieder. Bei einem Betriebsteilübergang geht die Gleichstellungsabrede nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber über. Danach wird der Arbeit nehmer nunmehr so gestellt, als sei er als Mitglied der zuständigen Gewerkschaft an die in Bezug genommenen Branchentarifverträge gebunden. Auch für ein Gewerk schaftsmitglied würde der vom Veräußerer abgeschlossene (Sanierungs) Haustarif vertrag nach dem Betriebsübergang keine Anwendung mehr finden. Die Verdrängung oder Ablösung der an sich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsver hältnisses werdenden Tarifverträge durch die bei dem neuen Inhaber geltenden Tarif verträge setzt voraus, dass auch der Arbeitnehmer an diese Tarifverträge normativ gebunden ist und dieselben Regelungsgegenstände betroffen sind.

Das ist durch Aus legung zu ermitteln. Der Vorrang der bei dem Erwerber geltenden Regelungen zum gleichen Gegenstand gilt dabei unabhängig davon, welche Regelungen für den Arbeit nehmer günstiger sind. 14 Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 ( 4 AZR 793/07 ) bestätigte der Vierte Senat seine 15 Rechtsprechung , dass für nach dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge „Neu verträge“ von einer bloßen Gleichstellungsabrede nicht schon dann auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Wird in einem solchen Neuvertrag auf die ein schlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeit geber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die je weils aktuellen Tarifverträge anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, dass nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen soll.