Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG

§ 9 TzBfG gibt teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein starkes Recht: Sie können die Verlängerung ihrer Arbeitszeit einklagen, wenn kein besser geeigneter Konkurrent für die Stelle vorhanden ist. Damit stärkt das Gesetz die Position von Teilzeitkräften und schafft mehr Chancengleichheit im Betrieb.

Voraussetzungen für den Anspruch

Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn ein „entsprechender Arbeitsplatz“ mit längerer Arbeitszeit frei ist. Der Arbeitgeber darf diesen Arbeitsplatz nicht beliebig besetzen. Er muss prüfen, ob die Stelle inhaltlich vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ist. Beide Arbeitsplätze müssen in der Regel dieselben Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung stellen.

Schadensersatz bei Pflichtverletzung

Besetzt der Arbeitgeber den freien Arbeitsplatz schuldhaft mit einem anderen Arbeitnehmer, verletzt er den Anspruch der Teilzeitkraft. In diesem Fall entsteht ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Erfüllung. Das bedeutet: Der betroffene Arbeitnehmer kann Ersatz für die entgangene Chance auf Mehrarbeit verlangen.

Ausnahmefälle mit höherwertiger Tätigkeit

Normalerweise beschränkt sich der Anspruch auf vergleichbare Arbeitsplätze. Doch der Neunte Senat entschied am 16. September 2008 (9 AZR 781/07), dass es Ausnahmen gibt. Ein Arbeitnehmer kann auch dann Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit haben, wenn dies einen Wechsel auf eine höherwertige Tätigkeit erfordert. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber Teilzeitarbeit nur auf einer niedrigeren Hierarchiestufe zulässt. In diesem Fall verpflichtet sich der Arbeitgeber faktisch selbst, die Grenze zwischen den Hierarchieebenen durchlässig zu machen.

Keine Kostengründe als Ablehnungsgrund

Arbeitgeber können den Verlängerungswunsch nicht mit rein wirtschaftlichen Erwägungen ablehnen. Der bloße Wunsch, Personalkosten zu sparen, indem man eine Stelle mit einem Berufsanfänger besetzt, genügt nicht. Auch das Argument, ein Personalkostenbudget könne überschritten werden, rechtfertigt die Ablehnung nicht. Entscheidend bleibt allein, ob der Arbeitsplatz dem bisherigen entspricht und ob dringende betriebliche Gründe gegen die Verlängerung sprechen.

Fazit

Der Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung nach § 9 TzBfG stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten erheblich. Arbeitgeber müssen freie, vergleichbare Stellen fair besetzen und dürfen Verlängerungswünsche nicht aus bloßen Kostengründen ablehnen. Besonders wichtig ist, dass auch höherwertige Tätigkeiten in Betracht kommen können, wenn die Struktur des Unternehmens dies erfordert.
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