Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

§ 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Anspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeit nehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben.

Ein Anspruch auf Verlängerung der Ar beitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein „entsprechender Arbeitsplatz“ mit län gerer Arbeitszeit frei ist. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft den Anspruch des Teilzeit beschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit und besetzt er den Arbeitsplatz end gültig mit einem anderen Arbeitnehmer, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Erfüllung. Das Erfordernis eines „entsprechenden Arbeits platzes“ ist nach dem Urteil des Neunten Senats vom 16. September 2008 (9 AZR 781/07) regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle mit dem Arbeitsplatz inhaltlich vergleichbar ist, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitneh mer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt.

Beide Tätigkeiten müssen in der Regel dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeit nehmers stellen. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise selbst dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wech sel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeit arbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchie ebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeit nehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als „entsprechender Arbeitsplatz“ iSv. § 9 TzBfG. Der Neunte Senat hat den Begriff des dringenden betrieblichen Grundes konkretisiert, der dem Änderungsverlan gen des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entgegengehalten werden kann.

Der Wunsch des Arbeitgebers, den freien Arbeitsplatz aus Kostengründen mit einem Be werber im zweiten Berufsjahr zu besetzen, der nach dem Tarifvertrag geringer zu ver güten wäre, stellt keinen derartigen Grund dar, der der Besetzung der Stelle mit der an der Verlängerung ihrer Arbeitszeit interessierten Teilzeitkraft entgegensteht. Deshalb ist es unerheblich, ob infolge der Berücksichtigung eines Verlängerungswunschs we gen der tariflichen Vergütungsautomatik ein Personalkostenbudget überschritten wird.