Die Frage, wer aus einem Aktienoptionsplan verpflichtet wird, lässt sich nicht einheit lich beantworten. Der Zehnte Senat hat mit Urteil vom 28. Mai 2008 ( 10 AZR 351/07 ) entschieden, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung über die Gewährung von Ak tienoptionen, die der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber schließt, Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sind.

Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienopti onen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle den § 305 ff. BGB. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt heran gezogen werden. Im Gegensatz zu anderen Sondervergütungen haben Aktienoptionen einen ungleich größeren spekulativen Charakter.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindes tens zwei Jahren an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer in der Regel nicht unangemessen. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom Arbeitgeber eingeräumt wurden.