Eine tarifvertraglich geregelte Abfindung spielt für viele Beschäftigte eine entscheidende Rolle, wenn ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Besonders relevant ist hier der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung.
Nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Tarifvertrags haben Arbeitnehmer, die unter den BATO fallen, im Falle einer Kündigung aus Gründen des Personalabbaus Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe beträgt ein Viertel der letzten Monatsvergütung für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit. Damit soll ein fairer Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes geschaffen werden.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte am 30. Oktober 2008 (6 AZR 738/07) klar, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits dann erfüllt sind, wenn mehrere Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen durch Kündigungen oder Auflösungsvereinbarungen ausscheiden. Es ist nicht erforderlich, dass der Personalabbau die Zahlen des § 17 KSchG erreicht.
Offen blieb die Frage, ob bereits der Wegfall einer einzelnen Stelle als Personalabbau gilt oder ob ein Abfindungsanspruch nur dann besteht, wenn eine umfassendere Umstrukturierung vorliegt. Der Senat stellte jedoch klar, dass Neueinstellungen in anderen Tätigkeitsbereichen dem Vorliegen eines Personalabbaus nicht entgegenstehen.
Eine tarifvertragliche Abfindung kann im Falle einer Kündigung erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Da die Voraussetzungen und die Auslegung durch die Rechtsprechung komplex sein können, lohnt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob ein Abfindungsanspruch besteht, und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte konsequent durchzusetzen.