Aufwendungsersatz für die Fahrerkarte

Die Erstattung der Kosten für die Fahrerkarte ist ein wichtiges Thema für Kraftfahrer. Sie betrifft nicht nur die finanziellen Ausgaben, sondern auch die bürokratischen Abläufe im Arbeitsalltag.


Entscheidung des Neunten Senats

Der Neunte Senat musste entscheiden, ob ein Kraftfahrer, der bei einem Transportunternehmen beschäftigt ist, Anspruch auf Erstattung der Auslagen für den Erwerb einer Fahrerkarte hat.

Seit dem 1. Mai 2006 schreibt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für neu zugelassene LKW ab einem bestimmten Gesamtgewicht digitale Tachographen vor. Jeder Fahrer benötigt dafür eine Fahrerkarte, die einen Chip mit den persönlichen Daten des Fahrers enthält. Diese Karte ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (9 AZR 170/07) entschied der Neunte Senat: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruchauf Aufwendungsersatz gegen seinen Arbeitgeber. Dies gilt insbesondere für die analoge Anwendung von § 670 BGB.


Begründung

Der Anspruch auf Kostenübernahme besteht nicht, weil die Fahrerkarte primär dem persönlichen Interesse des Arbeitnehmers dient. Sie wird individuell ausgestellt und ermöglicht das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Außerdem kann die Karte bei jedem Arbeitgeber oder sogar für eine selbständige Tätigkeit genutzt werden. Sie ist also nicht ausschließlich an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden.

Fazit

Die Fahrerkarte ist eine persönliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Kraftfahrer und nicht ausschließlich an ein einzelnes Arbeitsverhältnis gebunden. Deshalb besteht nach aktueller Rechtsprechung kein Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bedeutet das, die Kosten selbst tragen zu müssen – auch wenn die Karte im Arbeitsalltag unverzichtbar ist. Unsere Kanzlei berät Sie zu Ihren Rechten und Pflichten rund um Arbeitsmittel, Aufwendungsersatz und arbeitsrechtliche Ansprüche. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Beratung!