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Aufwendungsersatz

Dem Neunten Senat lag die Frage zur Entscheidung vor, ob ein als Kraftfahrer bei einem Transportunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen für den Erwerb einer sog. Fahrerkarte hat. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/206 des Europäischen Parlaments und des Rates sind ab dem 1. Mai 2006 für neu zugelassene LKW ab einem bestimmten Gesamtgewicht anstelle der bisherigen analogen Kontrollgeräte digitale Tachographen vorgeschrieben. Für den Betrieb dieses Tachographen benötigt jeder Fahrer eine so genannte Fahrerkarte, die einen Chip mit den persönlichen Daten des Fahrers enthält und die nicht an die Nutzung eines bestimmten Fahrzeugs gebunden ist. Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 ( 9 AZR 170/07 ) hat der Neunte Senat entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen seinen Arbeitgeber we gen der Auslagen für den Erwerb der Karte hat. Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 670 BGB analog. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse am Erwerb der Fahrerkarte. Sie wird für ihn persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts. Die Nutzung der Karte ist auch nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Sie kann bei jedem Arbeitgeber oder auch für eine selbständige Tätigkeit genutzt werden.

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