Die Verlängerung der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte kann erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben. Deshalb ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und mögliche Ansprüche korrekt zu prüfen.
Nach § 9 TzBfG muss der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit geäußert hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, sofern die Eignung gleich ist.
Allerdings dürfen dem Wunsch keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Der Neunte Senat entschied am 8. Mai 2007 (9 AZR 874/06), dass ein „entsprechender“ Arbeitsplatz vorliegt, wenn die auszuübende Tätigkeit gleich oder zumindest vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten ist. Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer über die erforderliche Eignung und Qualifikation verfügen, die er aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit erworben hat.
Änderungen von nicht arbeitsplatzbezogenen Vertragsinhalten, wie zum Beispiel die Vergütung, stehen dem Anspruch auf einen entsprechenden Arbeitsplatz nicht entgegen. Zudem dürfen betriebliche Ablehnungsgründe nur im Zusammenhang mit der personellen Auswahl für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes geltend gemacht werden.
Unsere Kanzlei unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Verlängerung der Arbeitszeit. Wir prüfen Arbeitsverträge, werten betriebliche Gründe aus und vertreten Ihre Interessen, damit Ihre Rechte im Arbeitsrecht vollumfänglich gewahrt bleiben.