Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet persönlich, wer vor Eintragung einer Aktiengesellschaft (AG) in deren Namen handelt. Die Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Vorgründungshaftung AG & Vor-GmbH.
Der Fünfte Senat entschied am 12. Juli 2006 (5 AZR 613/05), dass der wahre Rechtsträger aus einem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird, wenn eine Person vor Feststellung der Satzung (§ 23 AktG) im Namen der AG oder einer in Gründung befindlichen AG handelt, sofern sie dazu bevollmächtigt ist.
Ist keine Vollmacht vorhanden, haftet der Handelnde nach § 179 BGB. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 Abs. 2 GmbHG, wonach eine Handelndenhaftung vor der Gründung der Vorgesellschaft ausscheidet. Während dieser Phase richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Vertretungsgrundsätzen.
Eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB kommt nicht nur in Betracht, wenn der Vertreter ohne gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten handelt. Der Fünfte Senatstellte klar: Die Vorschrift gilt auch, wenn jemand im Namen einer nicht existierenden Person rechtsgeschäftlich handelt.
Der Zehnte Senat entschied am 25. Januar 2006 (10 AZR 238/05), dass Gesellschafter einer Vor-GmbH direkt in Anspruch genommen werden können, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist.
Vermögenslosigkeit liegt auch vor, wenn ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde, aber wegen Masseunzulänglichkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO i.V.m. Art. 103a EGInsO eingestellt wurde und der Gesamtvollstreckungsverwalter die Ansprüche der Gläubiger nicht zur Masse gezogen hat.
Für den Gläubiger ist eine Teilnahme am Gesamtvollstreckungsverfahren unzumutbar, wenn objektiv feststeht, dass eine Befriedigung seiner Ansprüche aussichtslos ist. Die Feststellung der Vermögenslosigkeit einer Vor-GmbH erfolgt objektiv und rückblickend. Der Zehnte Senat ließ offen, zu welchem Zeitpunkt die Vermögenslosigkeit vorliegen muss.