Vorgründungshaftung: Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet persönlich, wer vor Eintragung einer Aktiengesell schaft in deren Namen handelt. Die Handelndenhaftung setzt voraus, dass die Gesell schaft bereits errichtet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist. Nach ei nem Urteil des Fünften Senats vom 12. Juli 2006 ( 5 AZR 613/05 ) wird dagegen der wahre Rechtsträger aus einem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn eine Person bereits vor Feststellung der Satzung (§ 23 AktG) im Namen einer Aktien gesellschaft oder einer in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft auftritt, sofern der Handelnde entsprechend bevollmächtigt ist. Andernfalls haftet der Handelnde nach § 179 BGB. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 Abs. 2 GmbHG, wonach eine Handelndenhaftung vor der Gründung der Vorgesell schaft ausscheidet. Während dieses Stadiums richtet sich die Haftung nach den allge meinen Vertretungsgrundsätzen. Eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Vertreter ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Fünfte Senat entschieden, dass die Vorschrift vielmehr entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert. Nach einer Entscheidung des Zehnten Senats vom 25. Januar 2006 ( 10 AZR 238/05 ) können die Gesellschafter einer Vor GmbH unmittelbar in Anspruch genommen wer den, wenn die Vor GmbH vermögenslos ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit ge mäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO iVm. Art. 103 a EGInsO eingestellt worden ist und der Gesamtvollstreckungsverwalter die den Gläubigeransprüchen entsprechenden Ver lustdeckungsansprüche nicht zur Masse gezogen hat. Eine Teilnahme am Gesamtvoll streckungsverfahren ist dem Gläubiger nicht zumutbar, wenn objektiv feststeht, dass eine Befriedigung seiner Ansprüche wegen deren schlechten Rangs aussichtslos ist. Auch dann ist Vermögenslosigkeit gegeben. Die Voraussetzung der Ver mögenslosigkeit einer Vor GmbH ist objektiv und rückblickend festzustellen. Der Zehn te Senat konnte offen lassen, zu welchem Zeitpunkt die Vermögenslosigkeit vorgele gen haben muss.