Kosten des Betriebsrats nach § 40 BetrVG

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Dazu gehören auch die Aufwendungen für Sachverständige, wenn diese nach § 80 Abs. 3 BetrVG notwendig sind. Der Betriebsrat darf einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Aufgabe des Betriebsrats bei Formulararbeitsverträgen

Der Siebte Senat entschied am 16. November 2005 (7 ABR 12/05), dass der Betriebsrat auch die Überprüfung von Formulararbeitsverträgen zu seinen Aufgaben zählt. Konkret muss er prüfen, ob die Vertragsklauseln den Vorgaben des Nachweisgesetzes und den Regeln des AGB-Rechts entsprechen.

Umfang des Überwachungsrechts

Das Überwachungsrecht ist eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitskontrolle. Der Betriebsrat darf nur prüfen, ob ein objektiver Dritter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen würde, dass die Klauseln gesetzeskonform sind.

  • Gibt es höchstrichterliche Urteile, sind diese maßgeblich.

  • Fehlen diese, ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu berücksichtigen.

  • Gibt es auch dort keine Entscheidungen, muss das arbeitsrechtliche Schrifttum herangezogen werden.

Einsatz von Sachverständigen

Der Betriebsrat darf einen Sachverständigen nur dann einschalten, wenn er zuvor eigene Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Dazu gehört, dass er sich beim Arbeitgeber um Klärung bemüht und die Schulungen oder Informationen nutzt, die das Unternehmen anbietet.

Grenzen der Kontrolle

Für den Inhalt von Formulararbeitsverträgen reicht es aus, wenn der Betriebsrat aufgrund eigener Kenntnisse oder durch den Arbeitgeber vermittelte Informationen einschätzen kann, dass die Klauseln zumindest vertretbar sind. Erst wenn diese Grundlage nicht genügt, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen gerechtfertigt.

Fazit

Der Betriebsrat hat ein wichtiges Recht zur Kontrolle von Formulararbeitsverträgen. Er darf dabei auch externe Fachleute einschalten. Allerdings muss er zunächst selbst alle zumutbaren Informationsquellen nutzen, bevor er auf Kosten des Arbeitgebers Sachverständige beauftragt.