Kosten der Betriebsratstätigkeit

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Hierzu zählen auch Aufwendungen für eine notwendige Hin- zuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben – nach näherer Vereinba- rung mit dem Arbeitgeber – einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ord- nungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach einem Beschluss des Siebten Senats vom 16. November 2005 (- 7 ABR 12/05 -) zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch, die in Formularar- beitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.

Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, son- dern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Ver- tragsklauseln. Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob nach Einschätzung eines objekti- ven Dritten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die vorhandenen Vertragsklauseln den Anforderungen genügen, die nach dem Gesetz und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellt werden. Fehlen höchstrichter- liche Entscheidungen, ist auf die bisher ergangene Rechtsprechung der Instanzgerich- te abzustellen. Fehlt es auch hieran, hat die Einschätzung unter Berücksichtigung der im arbeitsrechtlichen Schrifttum ergangenen Stimmen zu erfolgen.

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen für diese Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn der Betriebs- rat zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzt, um sich das not- wendige Wissen anzueignen. Der Betriebsrat muss sich zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemühen und die vom Arbeitgeber angebotenen Mög- lichkeiten zur Unterrichtung durch Fachkräfte des Betriebs oder Unternehmens nutzen. Hinsichtlich des Inhalts von Formulararbeitsverträgen ist dem sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebenen Überwachungsrecht des Betriebsrats genügt, wenn dieser auf- grund eigener oder durch den Arbeitgeber vermittelter Kenntnisse erkennen kann, dass die Vertragsklauseln zumindest als vertretbar angesehen werden.