Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers über seine Er werbsminderung zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzli chen Rentenversicherung bestehende Versorgung erhält, zu der der Arbeitgeber bei gesteuert hat. Ist der Angestellte schwerbehindert i.S. des SGB IX und liegt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 59 Abs. 1 BAT endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 4 BAT mit Ablauf des Tags der Zustellung des Zustimmungsbescheids. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Siebte Senat mit Urteil vom 15. März 2006 ( 7 AZR 332/05 ) entschieden, dass die Zustellung des Bescheids eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT auch dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, wenn dem Angestellten neben der unbefristeten Rente wegen teilweiser Er werbsminderung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird. Durch einen solchen Bescheid wird der Bescheid über die Bewilligung der unbefriste ten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht aufgehoben, so dass dieser die Rechtsfolge der Vertragsbeendigung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT auslöst. Die Been digung kann der Angestellte nur durch einen form und fristgerecht i. S. von § 59 Abs. 3 letzter Halbsatz BAT gestellten Weiterbeschäftigungsantrag gegenüber dem Arbeitge ber verhindern. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Angestellten von sich aus auf die in § 59 Abs. 3 BAT vorgeschriebene Form und Frist für den Antrag hinzuweisen. Eine Berufung des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung dieser Vorschriften verstößt grundsätzlich auch nicht gegen Trau und Glauben (§ 242 BGB). Etwas anderes gilt, wenn die Nichteinhaltung der Form und Frist durch den Arbeitgeber veranlasst wurde, z. B. wenn der Arbeitgeber den Angestellten von der schriftlichen Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsantrags abgehalten hat. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Weiterbeschäftigungsantrag endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der im § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT normierten auflösenden Bedingung nach § 21, § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Angestellten durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung.