Der Siebte Senat war im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichts hofs vom 22. November 2005 ( C 144/04 [Mangold] ) mit einer Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 TzBfG befasst. Nach diesen Bestimmungen bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr voll endet hat. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Entscheidung vom 22. November 2005 die Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit Gemeinschaftsrecht fest gestellt. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs stellt die durch § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG für die Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung dar. Zwar sei das mit der Vorschrift verfolgte Ziel, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeit nehmer zu fördern, grundsätzlich als eine objektive und angemessene Rechtfertigung der auf dem Merkmal des Alters beruhenden Ungleichbehandlung anzusehen. Der den Mitgliedstaaten bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits und Sozialpolitik zustehende weite Ermessensspielraum werde aber über schritten, wenn die nationale Vorschrift das Alter des betroffenen Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrags vorsehe, sofern nicht nachge wiesen sei, dass die Festlegung einer Altersgrenze unabhängig von der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarkts und der persönlichen Situation des Betroffenen zur berufli chen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer erforderlich sei. Mit ihrem Inhalt gehe die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich sei. Sie könne daher nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden. Der Feststellung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung stehe nicht entgegen, dass die Umset zungsfrist für die Richtlinie noch nicht abgelaufen sei. Erstens dürften die Mitgliedstaa ten bereits während der Laufzeit der Umsetzungsfrist einer Richtlinie die Erreichung des Richtlinienziels durch ihre Rechtsetzung nicht ernsthaft in Frage stellen. Zweitens sei der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht nur in der Richtlinie 2000/78/EG verankert. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters sei als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen. Es obliege daher dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot der Diskriminierung we gen des Alters anhängig sei, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe, zu gewährlei sten, indem es jede mögliche entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der Siebte Senat mit Urteil vom 26. April 2006 ( 7 AZR 500/04 ) entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG von den nationalen Gerichten nicht angewandt werden darf. Das hat zur Folge, dass ein auf diese Regelung gestützte Befristung unwirksam ist. Die nationalen Gerich te sind an den Unanwendbarkeitsausspruch des Europäischen Gerichtshofs gebun den. Durch Art. 234 Abs. 1 EG ist dem Europäischen Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis u.a. über die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen worden. Die Ermächtigung zu einer verbindlichen Entscheidung im Rahmen eines Vor abentscheidungsverfahrens beruht auf den der Europäischen Union durch die Zustim mungsgesetze gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG übertragenen Kompetenzen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Kompetenzen auch nicht über schritten, soweit er die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG auf das sich aus allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ergebende Verbot der Alters diskriminierung gestützt hat. Das Verbot liegt innerhalb des dem Europäischen Ge richtshof nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG eröffneten Rahmens, sich bei der Herleitung der Grundrechte, die nach Art. 6 Abs. 2 EU als allgemeine Grundsätze des Gemein schaftsrechts gelten, nicht an einer Mindestanzahl von Mitgliedstaaten, sondern an dem in einem Mitgliedstaat oder nur in einer geringen Anzahl von Mitgliedstaaten aus drücklich gewährleisteten Grundrechtsschutz zu orientieren. Der Siebte Senat hat wei ter entschieden, dass die auf die Vorwirkung von Richtlinien gestützte Begründung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend zu verstehen ist, dass ein während der Um setzungsfrist einer Richtlinie erlassenes nationales Gesetz unanwendbar ist, wenn sein Inhalt im Widerspruch zu dem nach Art. 249 Abs. 3 EG verbindlichen Richtlinienziel steht und eine Möglichkeit zur gemeinschaftrechtsskonformen Auslegung nicht be steht. Mit der damit möglicherweise verbundenen Erweiterung der Rechtsschutzmög lichkeit hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit gleichfalls nicht überschritten. Der Eu ropäische Gerichtshof hat den aus seiner Sicht bei der Gültigkeitsprüfung von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG bestehenden Konflikt zwischen den Grundsätzen der Verbindlich keit des Richtlinienziels für die zur Vertragstreue verpflichteten Mitgliedstaaten einer seits und der fehlenden unmittelbaren Geltung der Richtlinie 2000/78/EG unter Priva ten andererseits zugunsten eines Vorrangs des Grundsatzes der Vertragstreue aufge löst. Dieser Grundsatz und die hieraus abgeleitete Vorwirkung von Richtlinien zählen zum Primärrecht der Gemeinschaft. Da der Gerichtshof die Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt hat, ist eine er neute Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung seiner Entscheidung weder zulässig noch geboten. Verstößt eine innerstaatliche Regelung gegen den ge meinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz, ist das nationale Gericht gehalten, eine diskri minierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste. Das Bundesverfassungsgericht hat die am allgemeinen Gleichheitssatz und dem Gebot der Nichtdiskriminierung orientierte Grundrechtsprüfung des Europäischen Gerichtshofs gebilligt und zum Anlass genommen, seine Prüfungskompetenz bei der Anwendung von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht insoweit zurückzunehmen . § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG ist auch nicht aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes auf eine vor dem 22. November 2005 getroffene Befristungsabrede anzuwenden. Zur zeitlichen Begrenzung der Unanwendbarkeit einer gegen Primärrecht der Gemein schaft verstoßenden nationalen Norm ist allein der Europäische Gerichtshof zuständig. Dieser hat die zeitlichen Wirkungen seines Unanwendbarkeitsausspruchs jedoch nicht begrenzt. Für den Streitfall konnte der Siebte Senat offen lassen, ob die nationalen Gerichte nach einem Unanwendbarkeitsspruch des Europäischen Gerichtshofs befugt sind, durch die Gewährung von Vertrauensschutz nach nationalem Verfassungsrecht die zeitliche Wirkung des Unanwendbarkeitsausspruchs einzuschränken. Die Voraus setzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nach nationalem Recht liegen hinsichtlich der Altersbefristung nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht vor. Die Verein barkeit der Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht war bereits frühzeitig im arbeitsrechtli chen Schrifttum in Zweifel gezogen worden. Der Dritte Senat hatte eine Versorgungsregelung zu beurteilen, die eine Hinterbliebe nenversorgung ausschließt, wenn der hinterbliebene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer. Mit Beschluss vom 27. Juni 2006 ( 3 AZR 352/05 ) hat der Dritte Senat entschieden, dass deutsches Recht, insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einer solchen Rege lung nicht entgegensteht. Der Arbeitgeber kann bei der betrieblichen Altersversorgung aus einleuchtenden Risikoerwägungen sein Leistungsrisiko begrenzen. Das ist bei ei ner Altersabstandsklausel von 15 Jahren noch der Fall. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 ( C 144/04 [Mangold] ) ist es jedoch zweifelhaft, ob die Rechtslage vor dem Hintergrund eines im EG Primärrecht verankerten Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung anders zu beurteilen ist. Der Dritte Senat hat das Verfahren daher gemäß Art. 234 EG ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Zunächst soll geklärt werden, ob das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Recht der betrieblichen Altersver sorgung innerstaatliche Wirkung entfaltet. Das könnte zu verneinen sein, wenn grund sätzlich für die Anwendbarkeit von Grundrechten auf Grund des EG Primärrechts ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug der zu regelnden Frage erforderlich ist. Der gemein schaftsrechtliche Bezug könnte sich aus Art. 13 EG, nach dem die Gemeinschaft die Kompetenz hat, Diskriminierungen u.a. wegen des Alters zu bekämpfen, und aus der Rahmenrichtlinie ergeben. Soweit danach eine innerstaatliche Wirkung zu bejahen ist, stellt sich die weitere Frage, ob sich diese Wirkung auch zwischen privaten Arbeitge bern einerseits und ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und deren Hinterblie benen andererseits entfaltet. Soweit auch dies bejaht wird, ist zu klären, ob eine Al tersabstandsklausel als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in den Geltungs bereich des Altersdiskriminierungsverbots fällt und ob das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Rechtfertigungsgrund entgegensteht, das Leistungsrisiko in Form einer Al tersabstandsklausel zu begrenzen. Für den Fall der Annahme einer nicht gerechtfertig ten Diskriminierung hat der Senat weiter angefragt, ob diesem Verbot unbegrenzte Rückwirkung zukommt oder es für die Vergangenheit zeitlich begrenzt anzuwenden ist.