Am 3. Mai 2006 entschied das Bundesarbeitsgericht (4 AZR 189/05) über die Zulässigkeit der „Turboprämie“. Arbeitgeber zahlen diese Abfindung, wenn Beschäftigte auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.

Regelungen dazu sind außerhalb von Sozialplänen in der Regel erlaubt. Das gilt auch für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen. Solche Vereinbarungen verfolgen oft ein klares Ziel: Sie motivieren Arbeitnehmer, keine Klage einzureichen. So sichern Arbeitgeber ihre Planung besser ab.

Eine vereinbarte Turboprämie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie verletzt auch nicht das Benachteiligungsverbot nach § 612a BGB.

§ 1a KSchG bestätigt die Zulässigkeit. Diese Vorschrift erlaubt Arbeitgebern, bei einer Kündigung eine Abfindung anzubieten, wenn der Arbeitnehmer keine Klage erhebt.

Die Abfindung entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer bei der Klageerhebung genau weiß, dass er zwischen Abfindung und Klage wählen kann – und sich bewusst für die Klage entscheidet. Nur eine klare Wahlmöglichkeit stellt sicher, dass die Regelung wirkt.