Im Anschluss an eine Entscheidung des Ersten Senats vom 31. Mai 2005 ( 1 AZR 254/04 ) war der Vierte Senat mit der Zulässigkeit einer sog. „Turboprämie“ befasst. Nach einem Urteil des Vierten Senats vom 3. Mai 2006 ( 4 AZR 189/05 ) sind kollektive Regelungen, in denen Arbeitnehmern für den Verlust ihres Arbeitsplat zes eine Abfindung unter der Bedingung versprochen wird, dass sie keine Kündi gungsschutzklage erheben, außerhalb von Sozialplänen regelmäßig zulässig. Dies gilt auch für freiwillige kirchliche Arbeitsrechtsregelungen. Freiwillig abgeschlossene kol lektive Regelungen können andere und weitergehende Zwecke verfolgen als ein Sozi alplan, also auch das Ziel, einen Anreiz für den Verzicht auf die Kündigungsschutzkla ge zu geben und damit die Planungssicherheit für den Arbeitgeber zu fördern. Ausge hend von dieser zulässigen Zielsetzung liegt in der Vereinbarung einer ”Turboprämie” für sich allein genommen weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehand lungsgrundsatz noch gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 612 a BGB. Die Zuläs sigkeit einer ”Turboprämie” wird bestätigt durch die zum 1. Januar 2004 eingeführte Regelung des § 1 a KSchG, der dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, dem Arbeitnehmer bei der Kündigung das Angebot zu machen, im Falle des Klageverzichts die in § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung zu zahlen. Trotz grundsätzlich zulässiger Regelung lässt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den Abfindungsanspruch aber nur entfallen, wenn für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar ist, dass er ein Wahlrecht zwischen Abfindungsanspruch und Klage hat, und er letztere Möglichkeit wählt. Die mit der Regelung beabsichtigte Verhaltenssteuerung setzt not wendig voraus, dass der Arbeitnehmer seine Wahlmöglichkeit erkennt