Das Pflegerecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die sich mit der Pflege von kranken oder behinderten Menschen und den damit verbundenen rechtlichen Grundlagen und Probleme befassen.

Das Pflegerecht ist eng verbunden mit dem Sozialrecht, da ein wesentlicher Teil der Vorschriften im Pflegerecht sich im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) wiederfinden, welches die gesetzliche Pflegeversicherung zum Gegenstand hat. Jedoch zählt auch die private Pflegeversicherung zum Pflegerecht. Das Pflegerecht regelt dabei insbesondere die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherten und den Pflegekassen (Leistungsträger), als auch die rechtlichen Beziehungen zwischen den Versicherten oder der Pflegekassen und den Leistungserbringern (zB Pflegeassistenz, Pflegeheim).

Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist im Pflegerecht automatisch auch gesetzlich pflegeversichert, vgl. § 1 II SGB XI. Wer privat krankenversichert ist, ist im Pflegerecht verpflichtet, auch einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, vgl. § 23 I 1 SGB XI. Bei der Pflegeversicherung handelt es sich somit wie bei der Krankenversicherung um eine Pflichtversicherung, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit vollumfänglich abzusichern.

Nach § 15 SGB XI wird im Pflegerecht die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse in bestimmten Stufen festgestellt (Stufe 1 bis 3). Dies geschieht im Pflegerecht auf Grundlage der Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Je höher die Stufe, desto pflegebedürftiger ist im Pflegerecht eine Person und desto mehr Leistungen werden gewährt.

Zu den Leistungen im Bereich Pflegerecht gehören unter anderem:

  • Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Prothesen)
  • Umbaumaßnahmen
  • Häusliche Pflege (Pflegehilfen zu Hause)
  • Teilstationäre Pflege (zB Tages- und Nachtpflege)
  • Vollstationäre Pflege (zB Pflegeheim)
  • Pflegegeld (zB bei Pflege durch Angehörige)
  • Kombinationsleistungen

Abschluss

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Pflegerecht möglichst umfangreich zu informieren.

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