Ein wichtiges Thema für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Arbeitszeitverteilung gemäß § 8 TzBfG.
Der Arbeitnehmer kann sein Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden, sodass sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängt.
Gleichzeitig ist er jedoch nicht daran gehindert, die Frage der Verteilung bis zur Einigung über die Verringerung zurückzustellen und diese anschließend gesondert zu verfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Klage und dem vorherigen Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit besteht.
Dies hat der Neunte Senat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (9 AZR 893/07) entschieden. Denn der Wortlaut des § 8 Abs. 1 TzBfG, der einen Anspruch auf Verringerung „der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ begründet, legt keine Beschränkung auf ein bestimmtes Arbeitszeitverteilungsmodell fest.
Allerdings kann dem Verlangen des Arbeitnehmers nach Neuverteilung eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen, insbesondere dann, wenn die Arbeitszeitverteilung einen kollektiven Bezug hat.
Darüber hinaus sind allgemeine Interessen betroffen, wenn die beabsichtigte Arbeitszeitverteilung Auswirkungen auf den gesamten Betrieb und nicht nur auf den einzelnen Arbeitnehmer hat. Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG muss der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG sicherstellen, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird.
Dennoch führt diese Förderpflicht nicht automatisch zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Vielmehr haben die Betriebsparteien bei der Abwägung von Einzel- und Kollektivinteressen einen gewissen Beurteilungsspielraum, der zu respektieren ist.
Die Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG bietet Arbeitnehmern flexible Gestaltungsmöglichkeiten, erfordert jedoch eine sorgfältige Abwägung zwischen individuellen und betrieblichen Interessen. Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können hierbei Grenzen setzen.
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