Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil rechtsgeschäftlich auf einen neuen Inhaber übergeht. Wichtig ist dabei, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität behält.
Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bedeutet eine organisatorische Gesamtheit aus Personen und/oder Sachen. Diese Einheit ist darauf ausgerichtet, dauerhaft eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigenem Zweck auszuüben.
In manchen Branchen kommt es vor allem auf die menschliche Arbeitskraft an. In solchen Fällen kann auch eine Gruppe von Arbeitnehmern, die dauerhaft durch eine gemeinsame Tätigkeit verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
Die Identität dieser Einheit bleibt dann gewahrt, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die Tätigkeit fortführt, sondern auch einen wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Entscheidend ist dabei die Zahl und die Fachkenntnis der Mitarbeiter, die der Vorgänger gezielt für diese Aufgaben eingesetzt hat.
Eine bloße Funktionsnachfolge reicht nicht aus, um einen Betriebsübergang anzunehmen. Das bedeutet: Wenn lediglich ein neuer Auftragnehmer dieselbe Tätigkeit übernimmt, liegt noch kein Übergang vor.
Ein Beispiel: Gründet ein kommunales Krankenhausunternehmen eine Service GmbH, die alle Reinigungskräfte übernimmt und diese wieder an das Krankenhaus „zurückverleiht“, kann ein Betriebsteilübergang vorliegen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 21. Mai 2008 (Az.: 8 AZR 481/07).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Service GmbH ausschließlich das Personal an das Krankenhaus oder dessen Tochterunternehmen stellt.
In einer weiteren Entscheidung vom 25. September 2008 (Az.: 8 AZR 607/07) stellte das Gericht klar: Vergibt die Bundeswehr den Auftrag zur Bewachung eines Truppenübungsplatzes an ein anderes Unternehmen, liegt kein Betriebsübergang vor.
Dies gilt, solange es sich um eine reine Auftragsnachfolge handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der neue Auftragnehmer einen wesentlichen Teil des bisherigen Personals oder zentrale Betriebsmittel übernimmt.
Auch im Fall der militärischen Instandsetzung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (Az.: 8 AZR 855/07) stellte es klar: Wird eine bisher von der Bundeswehr betriebene Einheit aufgelöst und die Aufgaben auf eine neue GmbH übertragen, liegt kein Betriebsübergang vor.
Der Arbeitsvertrag des betroffenen Klägers konnte daher wirksam befristet werden – und zwar bis zur Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums.
Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt nur dann vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit – also eine auf Dauer angelegte, organisierte Gesamtheit von Arbeitskräften und Betriebsmitteln – ihre Identität behält und vom neuen Inhaber fortgeführt wird. Dabei spielt insbesondere die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft eine zentrale Rolle, vor allem in personalgeprägten Branchen.
Eine bloße Funktions- oder Auftragsnachfolge genügt dagegen nicht, um einen Betriebsübergang anzunehmen. Entscheidend ist stets, ob die wesentlichen Strukturen, Abläufe und Mitarbeiter tatsächlich übernommen und fortgeführt werden.
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