Unternehmensmitbestimmung

Bedeutung des Statusverfahrens für den Aufsichtsrat

Das Statusverfahren für einen Aufsichtsrat ist entscheidend, um die Organe eines Unternehmens korrekt zu bestimmen.

Streit um die Bildung eines Aufsichtsrats

Kommt es zwischen Unternehmen und Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat zum Streit, ob bei einer bisher aufsichtsratslosen GmbH ein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist, muss zunächst ein Statusverfahren durchgeführt werden.

Der Siebte Senat entschied am 16. April 2008 (7 ABR 6/07), dass dieses Verfahren nach § 27 EGAktG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 AktG vor dem dafür zuständigen Landgericht stattfinden muss.

Geltungsbereich des § 98 Abs. 1 AktG

§ 98 Abs. 1 AktG regelt ausdrücklich nur Fälle, in denen unklar ist, nach welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt. Eine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob überhaupt ein Aufsichtsrat zu bilden ist, enthält die Norm nicht.

Sinn und Zweck der Vorschriften

Aus den Bestimmungen in § 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG sowie der Verweisung in § 27 EGAktG ergibt sich jedoch: Ein Statusverfahren ist auch dann erforderlich, wenn noch offen ist, ob bei einer GmbH erstmals ein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gebildet werden muss.

Folgen einer fehlenden Statusklärung

Die Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat ist erst nach Abschluss des Statusverfahrens zulässig. Erfolgt eine Wahl ohne vorherige Statusklärung, ist diese nichtig.

Fazit

Das Statusverfahren ist für die rechtskonforme Bestimmung von Aufsichtsräten unerlässlich. Unternehmen und Arbeitnehmervertreter sollten daher stets sicherstellen, dass dieses Verfahren vor der Wahl durchgeführt wird. Eine verlässliche rechtliche Beratung hilft, Nichtigkeiten zu vermeiden und mögliche Konflikte frühzeitig zu klären. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, unsere Kanzlei zu konsultieren – wir unterstützen Sie kompetent bei der Durchführung und Prüfung des Statusverfahrens.