Aktienoptionspläne im Arbeitsverhältnis

Die Frage, wer aus einem Aktienoptionsplan verpflichtet wird, beantwortet sich nicht einheitlich. Aktienoptionen im Arbeitsverhältnis bringen viele rechtliche Besonderheiten mit sich. Der Zehnte Senat stellte mit Urteil vom 28. Mai 2008 (10 AZR 351/07) klar: Ansprüche aus einer Vereinbarung über Aktienoptionen, die Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber schließen, gehören zum Arbeitsverhältnis.

Aktienoptionen für Führungskräfte

Arbeitgeber gewähren ihren Führungskräften häufig Aktienoptionen. Diese unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bei dieser Kontrolle gelten die für andere Sondervergütungen entwickelten Grundsätze nicht uneingeschränkt. Der Grund dafür liegt im spekulativen Charakter der Aktienoptionen, der deutlich stärker ausgeprägt ist als bei klassischen Sondervergütungen.

Kündigung und Wartezeiten

Auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung spielen Aktienoptionen eine Rolle. Verknüpft der Arbeitgeber das Bezugsrecht nach der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren mit dem Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses, benachteiligt er den Arbeitnehmer damit in der Regel nicht. Der Gesetzgeber sieht diese Regelung als angemessen an.

Ausgleichsklauseln und Abgeltung

Zusätzlich regeln Ausgleichsklauseln die Ansprüche der Arbeitnehmer. Enthält ein Vertrag die Bestimmung, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie im Zusammenhang mit seiner Beendigung abgegolten sind, umfasst dies in aller Regel auch die Aktienoptionen. Diese Rechtsfolge tritt ein, sobald der Arbeitgeber die Bezugsrechte eingeräumt hat. Dadurch kann er die Ansprüche wirksam einbeziehen und eine abschließende Regelung herbeiführen.