Nach § 4f Abs. 1 BDSG müssen öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisch erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Die Übertragung dieses Amts erfordert eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BAG 13. März 2007 – 9 AZR 612/05). Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Datenschutzbeauftragten bestellt, stellt dies nach einer Entscheidung des Zehnten Senats vom 29. September 2010 (- 10 AZR 588/09 -) ein Angebot des Arbeitgebers dar. Dieses Angebot erweitert den Arbeitsvertrag um die Aufgaben des Amtes.
Nimmt der Arbeitnehmer die Bestellung an, ändert sich der Arbeitsvertrag für die Dauer des Amts. Wird die Bestellung widerrufen oder endet das Amt auf andere Weise, entfällt die Tätigkeit automatisch aus der vertraglichen Leistung. Eine Änderung oder Teilkündigung ist nicht nötig.
Bei einer Bestellung in einer gesetzlichen Krankenkasse endet das Amt, wenn die Krankenkasse fusioniert. Ein Übergang auf die neue Krankenkasse nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V findet nicht statt.
Eine allgemeine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag berechtigt den Arbeitgeber nicht unbegrenzt, die Aufgaben des Arbeitnehmers zu ändern.
Das BAG entschied am 23. Februar 2010 (- 9 AZR 3/09 -), dass eine Redakteurin nicht ohne weiteres in eine Service- und Entwicklungsredaktion versetzt werden darf, wenn sie dort nur Testbeiträge bearbeitet.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 106 GewO. Enthält der Vertrag konkrete Angaben zu Art und Ort der Tätigkeit, unterliegt diese keiner Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geht der Vertrag darüber hinaus, muss die einseitige Änderung zulässig sein, ohne den Arbeitnehmer unangemessen zu benachteiligen.
Ist die Versetzung unwirksam, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die bisherige Tätigkeit am bisherigen Ort.
Der Zehnte Senat prüfte am 23. Juni 2010 (- 10 AZR 543/09 -) die Arbeitszeitregelungen im Manteltarifvertrag für die chemische Industrie.
24-Stunden-Dienste für Werkfeuerwehren bestehen aus Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe. Das ArbZG erlaubt in Tarifverträgen eine werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer gesichert ist (§ 7 Abs. 2a ArbZG).
Für die Werkfeuerwehr stellen § 5 Abschnitt II MTV und ergänzende Betriebsvereinbarungen sicher, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in NRW (VersÄmtEinglG) versetzte Mitarbeiter kraft Gesetzes zu anderen Landesbehörden oder kommunalen Körperschaften.
Der Zehnte Senat bestätigte am 14. Juli 2010 (- 10 AZR 182/09 -) die Rechtswirksamkeit dieser Personalgestellung. Eines Rückgriffs auf vertragliche oder tarifliche Grundlagen bedurfte es nicht.
Die Eingriffe in Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) waren durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt. Dabei wurden Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt, ohne gegen das AGG zu verstoßen.
Eine Klausel in Altverträgen, die auf einschlägige Tarifverträge verweist, gilt regelmäßig als Gleichstellungsabrede (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05).
Auch wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich war, bleibt die Interessenlage für den tarifgebundenen Arbeitgeber bestehen. Eine einfache dynamische Verweisung reicht nicht aus, um automatisch die Gleichstellungsabsicht umzusetzen.
Bei Betriebsübergang gilt die vertragliche Dynamik nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne die negative Koalitionsfreiheit oder EU-Recht zu verletzen.
§ 8 Abs. 2 ASiG bestimmt, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit direkt dem Betriebsleiter unterstellt werden müssen.
Der Zehnte Senat bestätigte am 15. Dezember 2009 (- 9 AZR 769/08 -), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, leitende Fachkräfte fachlich und disziplinarisch direkt dem Betriebsleiter zu unterstellen.
Dies gilt auch in der öffentlichen Verwaltung. Der Anspruch sichert Unabhängigkeit und Einfluss der Fachkraft. Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung sind durch den Arbeitsschutz nach ASiG gerechtfertigt.
Das Arbeitsrecht bietet klare Regelungen zu Arbeitspflicht, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Personalgestaltung, Bezugnahmeklauseln und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es wichtig, diese Vorgaben zu kennen. So lassen sich Konflikte vermeiden und die Rechte sowie Pflichten werden transparent umgesetzt. Ein sachgerechter Umgang mit Tarifverträgen und gesetzlichen Vorschriften schützt sowohl die Beschäftigten als auch die Arbeitgeber effektiv
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]