Das Tarifrecht ist ein bedeutender Teil des Kollektivarbeitsrechts. Es umfasst nämlich alle Vorschriften, die das Verhältnis zwischen den Tarifparteien regeln und gleichzeitig die Geltung von Tarifverträgen bestimmen. Dadurch wird nicht nur Rechtssicherheit geschaffen, sondern außerdem ein fairer Rahmen für beide Seiten gewährleistet.
Im Zentrum des Tarifrechts steht stets der Tarifvertrag. Er wird, wie § 1 TVG festlegt, von den Tarifparteien geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 TVG sind dies einerseits die Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände und andererseits die Gewerkschaften.
Tarifverträge legen wiederum wichtige Mindeststandards fest. Dazu gehören zum Beispiel die Höhe der Vergütung, die Arbeitszeiten sowie Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld. Somit schaffen sie für Arbeitnehmer klare Rechte und für Arbeitgeber verbindliche Pflichten.
Tarifverträge dienen insbesondere dazu, das oftmals ungleiche Machtverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszugleichen. Wenn ein Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist und zudem der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt der Tarifvertrag gemäß § 4 TVG unmittelbar und zwingend. Das bedeutet, dass er ohne zusätzlichen Hinweis im Arbeitsvertrag Anwendung findet.
Von den Regelungen eines Tarifvertrages darf daher nicht zu Lasten, sondern ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies stärkt die Position des Arbeitnehmers erheblich. Darüber hinaus existieren im Tarifrecht verschiedene Formen von Tarifverträgen, beispielsweise Haustarifverträge, Flächentarifverträge oder auch Manteltarifverträge. Somit können sehr unterschiedliche Bereiche und Branchen erfasst werden.
Im Tarifrecht ergeben sich immer wieder typische Fragestellungen. Besonders häufig geht es unter anderem um:
allgemeinverbindliche Tarifverträge
das Günstigkeitsprinzip
verschiedene Tarifvertragsarten
die Tarifautonomie
nicht tarifgebundene Arbeitnehmer
die Nachbindung
Streik und Aussperrung
den Betriebsübergang
Diese Themen zeigen, wie komplex und zugleich praxisrelevant das Tarifrecht ist.
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Tarifrechts bildet Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz. Darüber hinaus schafft das Tarifvertragsgesetz (TVG) den gesetzlichen Rahmen. Zusammen sichern beide Normen die Tarifautonomie und damit auch die Handlungsfreiheit der Tarifparteien. Somit wird gewährleistet, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften eigenständig Vereinbarungen treffen können.
Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie deshalb möglichst umfassend über die Grundlagen des Tarifrechts informieren. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen zusätzliche Informationsquellen, wenn Sie sich vertieft mit dem Thema auseinandersetzen möchten.