Information
Das Abhilfeverfahren ist der erste Teil des Widerspruchsverfahrens.
Nach Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt ist zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Ausgangsbehörde) vorgeschrieben.
Der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt ist von der Ausgangsbehörde auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit erneut voll nachzuprüfen. Neu vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Rechtslage sind zu berücksichtigen. Die Prüfung umfasst:
Die Ausgangsbehörde hat die Gelegenheit, sich nochmals mit der Sache zu befassen und ihre Entscheidung zu überprüfen. Sie hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten:
Siehe auch
Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren
Tenorierung im Widerspruchsverfahren
Widerspruch – Verwaltungsverfahren
BVerwG 28.04.2009 – 2 A 8/08 (Rücknahme anstatt der Abhilfe)
BVerwG 01.07.1999 – 4 C 23/97
Gärditz: VwGO; 1. Auflage 2013
Weber: Zur Abhilfe nach § 72 VwGO einschließlich Kostenentscheidung und deren Tenorierung; Kommunaljurist – KommJur 2006, 175