Kollektives Arbeitsrecht

Kollektives Arbeitsrecht – Überblick über Rechtsprechung und Grundlagen

Das kollektive Arbeitsrecht umfasst zahlreiche Regelungen, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von zentraler Bedeutung sind. Dabei spielen insbesondere die Themen Betriebsübergang, betriebliche Altersversorgung, Berufsbildung sowie die Konkurrentenklage eine maßgebliche Rolle.
Im Folgenden erhalten Sie daher eine detaillierte Darstellung der Rechtslage und gleichzeitig einen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).


A. Betriebsübergang

Voraussetzungen des Betriebsübergangs

Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit voraus. Diese Einheit muss zunächst hinreichend strukturiert sein, außerdem eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und schließlich auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Die Identität kann sich zum einen aus dem Übergang von sachlichen und immateriellen Betriebsmitteln ergeben, zum anderen aber auch aus der Übernahme von Personal, Führungskräften und Arbeitsorganisation. Darüber hinaus ist die Fortführung der Betriebsmethoden ein wichtiges Indiz.
Entscheidend ist letztlich immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 2. Dezember 1999 – 8 AZR 796/98).

Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Erwerber die konkrete Organisation der Produktionsfaktoren unverändert übernimmt. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung der Produktionsfaktoren bestehen bleibt. Dies bestätigte der Achte Senat des BAG am 17. Dezember 2010 (8 AZR 1019/08) im Anschluss an den EuGH (12. Februar 2009 – C-466/07 „Klarenberg“).

 Beispiel: Wird eine Betriebskantine vom neuen Betreiber lediglich genutzt, um Fertiggerichte aufzuwärmen und auszugeben, fehlt die Wahrung der bisherigen Betriebsidentität. Die Verlagerung der Kochleistungen nach außen stellt somit eine Konzeptänderung dar, die einem Betriebsübergang entgegensteht.


Fortgeltung von Kollektivverträgen

Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden Tarifverträge in das Arbeitsverhältnis transformiert. Allerdings können diese transformierten Tarifregelungen nicht durch eine ungünstigere Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Eine „Über-Kreuz-Ablösung“ ist folglich ausgeschlossen – zumindest außerhalb zwingender Mitbestimmungsbereiche.

Dies stellte der Vierte Senat des BAG im Urteil vom 21. April 2010 (4 AZR 768/08) klar und schloss sich damit der Linie des Ersten und Dritten Senats an (vgl. BAG 6. November 2007 – 1 AZR 862/06; BAG 13. November 2007 – 3 AZR 191/06).

Darüber hinaus bleiben auch bereits vereinbarte, aber erst später wirksam werdende Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen erhalten (BAG 19. September 2007 – 4 AZR 711/06). Eine in den Normen angelegte Dynamik wirkt also auch nach einem Betriebsübergang weiter.


B. Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein komplexes Rechtsgebiet. Einerseits dient sie der Absicherung von Arbeitnehmern im Alter, andererseits wirft sie zahlreiche juristische Fragen auf, die durch die Rechtsprechung konkretisiert wurden.

Bezugnahme auf Richtlinien der Unterstützungskasse

Werden Satzung und Richtlinien einer Unterstützungskasse ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommen, müssen Arbeitnehmer stets mit Änderungen rechnen. Dies ergibt sich aus dem Ausschluss eines Rechtsanspruchs gemäß § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG.

Nach der Rechtsprechung (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 181/08) steht dieser Ausschluss jedoch unter dem Vorbehalt sachlicher Gründe. Somit erlaubt er Änderungen der Versorgungsordnung. Eine solche Bezugnahme verstößt wedergegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch stellt sie eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB dar.

Eingriffe in Besitzstände sind aber nur unter Wahrung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz zulässig (vgl. BAG 22. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00). Je stärker der Besitzstand ausgeprägt ist, desto gewichtiger muss der Grund für einen Eingriff sein.


Anrechnung von Witwergeld

In einer Entscheidung vom 18. Mai 2010 (3 AZR 80/08) befasste sich das BAG mit der Frage, ob Witwergeld aus dem Beamtenversorgungsrecht auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden darf.

Die Richter stellten klar:

  • Eine Anrechnung verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 und 2 BetrAVG, solange es sich nicht um Leistungen handelt, die der Arbeitnehmer ausschließlich durch eigene Beiträge erworben hat.

  • Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) wird dennoch gewahrt, solange die Hinterbliebenenversorgung mindestens zu 20 % bestehen bleibt.


Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten

Nach BAG-Urteil vom 16. Februar 2010 (3 AZR 216/09) reicht der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten allein nicht aus, um unterschiedliche Versorgungsleistungen zu rechtfertigen.

 Arbeitnehmer haben in solchen Fällen daher einen Anspruch auf „Anpassung nach oben“.


Erziehungszeiten und Diskriminierung

Das BAG entschied am 20. April 2010 (3 AZR 370/08), dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Anwartschaftssteigerung weder gegen Art. 157 AEUV noch gegen Art. 3 GG verstößt.

Die Differenzierung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt: Während des Erziehungsurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis, weshalb auch die Versorgungsansprüche ruhen.


Insolvenz und betriebliche Altersversorgung

Besteht ein Arbeitsverhältnis zu einem insolventen Arbeitgeber, sind die bis zur Insolvenzeröffnung erworbenen Anwartschaften reine Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften tritt hingegen der Pensionssicherungsverein (PSV) ein.

Das BAG stellte mit Urteil vom 22. Dezember 2009 (3 AZR 814/07) klar:

  • Entstehen während des Insolvenzverfahrens weitere Anwartschaften, haftet der Insolvenzverwalter.

  • Bei einem Betriebsübergang haftet der Erwerber außerdem auch für Anwartschaften, die zwischen Insolvenzeröffnung und Übergang entstanden sind.


Bezugsrechte bei Versicherungen

Die Zuordnung von Rechten aus Versicherungsverträgen hängt entscheidend davon ab, ob ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht besteht (vgl. BAG 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88; BAG 15. Juni 2010 – 3 AZR 334/06).

  • Bei einem widerruflichen Bezugsrecht gehören die Rechte zur Insolvenzmasse.

  • Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht stehen die Rechte dem Arbeitnehmer zu, sodass ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO besteht.


Leistungen des Pensionssicherungsvereins

Der PSV muss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur für Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung einstehen. Entscheidend ist, dass die Leistung durch ein biologisches Ereignis im Sinne des BetrAVG ausgelöst wird (BAG 16. März 2010 – 3 AZR 594/09).


Anwendung im Beitrittsgebiet

Nach dem Einigungsvertrag gilt das BetrAVG auch in den neuen Bundesländern, sobald die Zusage nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurde (BAG 19. Januar 2010 – 3 AZR 660/09).


C. Berufsbildung

Die Berufsausbildung in anerkannten Berufen ist in den §§ 10 ff. BBiG geregelt.

 Das BAG entschied am 27. Juli 2010 (3 AZR 317/08):

  • Eine Ausbildung muss grundsätzlich in einem Ausbildungsverhältnis erfolgen.

  • „Anlernverträge“ sind daher nichtig.

  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB, also etwa die tarifliche Vergütung im Maler- und Lackiererhandwerk.


D. Konkurrentenklage

Art. 33 Abs. 2 GG garantiert den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Bewerber haben daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung.

 Wichtige Grundsätze:

  • Nur der bestgeeignete Bewerber hat einen Anspruch auf Stellenbesetzung (BAG 21. Januar 2003 – 9 AZR 72/02).

  • Bricht der Arbeitgeber das Verfahren aus sachlichem Grund ab, entfallen die Rechte der Bewerber (BAG 24. März 2009 – 9 AZR 277/08).

  • Eine Beanstandung durch das Gericht kann folglich einen solchen sachlichen Grund darstellen (BAG 17. August 2010 – 9 AZR 347/09).

Die Dokumentation von Leistungsbewertungen und Auswahlkriterien ist zwingend erforderlich. Ohne diese Dokumentation liegt ein Verfahrensfehler vor, der wiederum den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigt.


Fazit

Das kollektive Arbeitsrecht ist durch zahlreiche Urteile des BAG geprägt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Entwicklungen daher aufmerksam verfolgen. Bei Fragen zu Betriebsübergang, Altersversorgung, Berufsbildung oder Konkurrentenklagen empfiehlt sich insbesondere die frühzeitige Beratung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei.