Rechtliches und Definitionen zum Haftpflichtschaden
Wenn ein Unfall unverschuldet ist, liegt ein Haftpflichtschaden vor. § 249 BGB regelt, dass der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung beim Haftpflichtschaden für alle durch den Unfall verursachten Kosten, die dem Geschädigten entstanden sind, aufkommen muss. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Haftpflichtschaden nie eingetreten.
Einige Ansprüche des Geschädigten, die abgedeckt werden:
- Kosten für den in Anspruch genommenen Rechtsanwalt
- Bergen und Abschleppen Reparaturkosten des Fahrzeugs
- Sachverständigenkosten
- Heilbehandlungskosten
- Kosten für einen Mietwagen
- Nutzungsausfallentschädigung
- ggf. merkantile und / oder technische Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs
- Schmerzensgeld
- Kosten für eine eventuell notwendige Haushaltshilfe
- Verdienstausfall usw.
Das sollten Sie auf jeden Fall wissen!
Bei einem Haftpflichtschaden gilt generell, dass Sie als Geschädigter Herr des Verfahrens sind und keinerlei Weisungen des Schadenverursachers oder dessen Versicherung unterliegen. Als Geschädigter haben Sie das Recht sich selbst einen Kfz-Sachverständigen, einen Rechtsanwalt und eine Kfz-Werkstatt auszusuchen.
Unser Leistungen im Bereich Haftpflichtschadensgutachten umfassen:
- Besichtigungs des Fahrzeugs
- Ermittlung…
der Höhe der kalkulierbaren Reparaturkosten (bei Totalschaden werden die Reparaturkosten geschätzt)
der kalkulierten Reparaturdauer des Wiederbeschaffungswertes
der Wiederbeschaffungsdauer
der gegebenenfalls merkantilen Wertminderung
der gegebenenfalls technischen Wertminderung des Restwertes
der Wertverbesserungen
der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag
der Art und des Umfang des Schadens
- Erstellung einer aussagefähigen Lichtbildanlage
Häufige Fragen im Bereich des Haftpflichtschadens
Benötige ich ein Gutachten beim Haftpflichtschaden?
Wenn es sich um einen größeren Schaden handelt (also über der Bagatellschadensgrenze von circa 500,– bis circa 750,– Euro, wobei der Wert von verschiedenen Faktoren abhängt) ist es auf jeden Fall sinnvoll einen unabhängigen Gutachter einzuschalten. Ein Gutachten garantiert Ihnen, dass Beweise (unter Anderem bei strittigem Unfallhergang wichtig) wie Schäden am Fahrzeug, Unfallhergang, etc. gesichert und dokumentiert werden. Außerdem wird gewährleistet, dass Sie Ihre Rechtsansprüche gegenüber Versicherungen, Gerichten, etc. durchsetzen können und eine schnelle, problemlose Schadensregulierung erfolgt. Sollte es sich um einen Bagatellschaden handeln, empfiehlt es sich ein Kurzgutachten anzufertigen, das einem detaillierten Kostenvoranschlag gleicht.
Wer kommt für die Kosten des Gutachtens beim Haftpflichtschaden auf?
Nach der Rechtssprechung des BGH (Bundesgerichtshof) kommt der Schadensverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung für die Kosten eines Gutachtens auf.
Achtung: Der Schaden muß über der Bagatellschadensgrenze von circa 500,– bis circa 750,– Euro liegen und vollständig unverschuldet sein. Eine einheitliche Grenze bis zu welcher Schadenshöhe ein Bagatellschaden vorliegt gibt es nicht. Dies ist abhängig von verschiedenen Faktoren!
Muss ich in Vorleistung beim Haftpflichtschaden treten?
Nein. Mittels der von Ihnen unterzeichneten Abtretungserklärung rechnen wir im Haftpflichtschadenfall direkt mit der zur Schadensersatzleistung verpflichteten Versicherung ab. Somit müssen Sie als Geschädigter nicht in Vorleistung treten.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers möchte den Schaden komplett selbst abwickeln und schickt einen eigenen Sachverständigen. Gut oder schlecht? Ein Gutachter der Versicherungsgesellschaft arbeitet logischerweise für diese, welche den Schaden am Ende dann auch zu begleichen hat.
Verzichten Sie auf dieses Angebot auf jeden Fall. Halten Sie die Fäden in Ihren Händen und lassen sich von Ihrem selbst gewählten Sachverständigen beraten. Hier können Sie sicher sein, dass nicht nur der reine Blechschaden neutral und unparteiisch ermittelt wird, sondern auch Wertminderung, Nutzungsausfall, etc. geltend gemacht wird. Unsere Kanzlei Arbeitet eng mit Gutachtern in der ganzen Bundesrepublik zusammen. Gerne empfehlen wir Ihnen einen Gutachter in Ihrer Nähe oder in der Nähe des Fahrzeugstandortes.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verzichtet auf einen Sachverständigen. Diese Mitteilung können Sie außer Acht lassen und sollten keinesfalls zustimmen.
Es ist keine Seltenheit, dass Versicherungen Reparaturfreigaben erteilen, die weit über 2.500 Euro liegen.
Denken Sie an die oben genannten Punkte Wertminderung, Nutzungsausfall, usw. auf die Sie bei Verzicht auf einen unabhängigen Gutachter eventuell verzichten.
Kann ich mir die ermittelten Reparaturkosten beim Haftpflichtschaden auch auszahlen lassen?
Ja. Man spricht hier von der fiktiven Abrechnung.
Sie als Geschädigter haben Anspruch darauf, sich den zur Reparatur benötigten Geldbetrag auszahlen zu lassen. Die Reparaturrechnung brauchen Sie im Reparaturfall nicht mehr bei der Versicherung einzureichen.
Beachten Sie, dass im benötigten Geldbetrag für die Reparaturkosten keine Mehrwertsteuer enthalten ist. Der Geldbetrag wird netto ohne Mehrwertsteuer ausgezahlt.
Ich benötige einen Ersatzwagen/ Mietwagen – werden die Kosten beim Haftpflichtschaden übernommen?
Für die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs steht Ihnen das Recht zu, einen Ersatzwagen zu mieten. Die Kosten hierfür müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
ACHTUNG: Um die gesamten Leihwagenkosten erstattet zu bekommen, sollten Sie bei der Wahl des Ersatzfahrzeugs darauf achten, dass es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt oder eine Klasse niedriger als Ihres eingestuft ist. Vergleichen Sie die Preise und mieten Sie nicht um jeden Preis ein Fahrzeug an.
Ebenso müssen Sie auf die Dauer der Reparatur achten. Die gegnerische Versicherung ist nur verpflichtet ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der im Schadengutachten kalkulierten Reparaturdauer Ihres Fahrzeugs zu erstatten. Ausnahmen bei der Überschreitung der kalkulierten Reparaturdauer gibt es nur bei begründeten Fakten.
Ich benötige keinen Ersatzwagen/ Mietwagen – bekomme ich trotzdem eine Entschädigung?
Ja. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeugs, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalls richtet, kann durch einen Sachverständigen vorgenommen werden.
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