Haftpflichtschaden

Haftpflichtschaden – Rechtliches und Definitionen

Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn ein Unfall unverschuldet ist. Nach § 249 BGB muss der Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung für alle Kosten aufkommen, die durch den Unfall entstanden sind. Ziel ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert.


Typische Kosten beim Haftpflichtschaden

Folgende Kosten können Sie als Geschädigter geltend machen:

  • Rechtsanwaltskosten

  • Bergungs- und Abschleppkosten

  • Reparaturkosten des Fahrzeugs

  • Sachverständigenkosten

  • Heilbehandlungskosten

  • Kosten für einen Mietwagen

  • Nutzungsausfallentschädigung

  • ggf. merkantile oder technische Wertminderung

  • Schmerzensgeld

  • Kosten für eine Haushaltshilfe

  • Verdienstausfall

Wichtig: Sie bleiben als Geschädigter Herr des Verfahrens und unterliegen keinerlei Weisungen des Unfallverursachers oder dessen Versicherung. Deshalb können Sie selbst entscheiden, welchen Kfz-Sachverständigen, Anwalt und welche Werkstatt Sie auswählen.


Unsere Leistungen beim Haftpflichtschadensgutachten

Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung bei Haftpflichtschäden. Dabei übernehmen wir unter anderem:

  • Besichtigung des Fahrzeugs

  • Ermittlung der kalkulierten Reparaturkosten (bei Totalschaden Schätzung)

  • Bestimmung der Reparaturdauer

  • Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und der Wiederbeschaffungsdauer

  • Bewertung der merkantilen und technischen Wertminderung

  • Erfassung von Wertverbesserungen

  • Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag

  • Dokumentation von Art und Umfang des Schadens

  • Erstellung einer aussagekräftigen Lichtbildanlage


Häufige Fragen zum Haftpflichtschaden

Brauche ich ein Gutachten?
Bei Schäden über der Bagatellgrenze (ca. 500–750 €) empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen unabhängigen Gutachter einzuschalten. Denn er sichert Beweise, dokumentiert Unfallhergang und Schäden und erleichtert so die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Versicherungen.

Wer zahlt das Gutachten?
Die Kosten übernimmt der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung, vorausgesetzt der Schaden ist unverschuldet und liegt über der Bagatellgrenze.

Muss ich in Vorleistung treten?
Nein. Mit einer Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit der Versicherung ab, sodass Sie selbst nicht zahlen müssen.

Was, wenn die Versicherung einen eigenen Gutachter schickt?
Verzichten Sie auf den Gutachter der Versicherung. Denn dieser arbeitet für die Versicherung, nicht für Sie. Daher sollten Sie einen unabhängigen Gutachter beauftragen, um die volle Entschädigung zu sichern – inklusive Wertminderung, Nutzungsausfall und Restwert.

Kann ich die Reparaturkosten auszahlen lassen?
Ja. Das nennt man fiktive Abrechnung. Sie erhalten die Reparaturkosten netto, ohne die Rechnung einreichen zu müssen.

Ersatzwagen / Mietwagen – wer zahlt?
Die Versicherung muss die Kosten für einen Ersatzwagen übernehmen. Dabei sollten Sie auf gleichwertige Fahrzeuge oder ein Fahrzeug eine Klasse niedriger achten und auf die Dauer der Reparatur laut Gutachten.

Kein Ersatzwagen?
Dann erhalten Sie eine Nutzungsausfallentschädigung, die vom Fahrzeugtyp abhängt. Ein Sachverständiger kann die Höhe berechnen.


Fazit

Bei einem Haftpflichtschaden sollten Sie immer die Kontrolle behalten, und dabei auf unabhängige Gutachter undAnwälte setzen. Denn nur so sichern Sie Ihre Rechte und eine maximale Entschädigung. Unsere Kanzlei arbeitet bundesweit mit erfahrenen Sachverständigen zusammen und unterstützt Sie kompetent, zuverlässig und professionell bei allen Schritten.