Gleichbehandlung_Gewerbetreibende_Hamburg

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Die Stadt Hamburg  kreditiert gewerblichen Mietern in städtischen Immobilien die Miete zinsfrei.

Oder wie es unser Finanzsenator Dr. Dressel ausdrückt:

„Ich danke unseren öffentlichen Immobilienunternehmen Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG sehr, dass sie mit ihrer heute gegebenen Stundungszusage für private Unternehmen und Institutionen einen wichtigen Beitrag leisten.“
(https://www.hamburg.de/coronavirus/13727816/2020-03-17-fb-schutzschirm/)

Wir halten das gezielte wirtschaftlich Bevorteilen von Unternehmern in städtischen Immobilien für rechtswidrig. Dass es ungerecht ist, liegt auf der Hand.

Die stetige Betonung, dass ja nicht die Stadt die Mieten stundet, sondern deren Immobilienunternehmen, lässt vermuten, dass auch die Verantwortlichen dies erkannt haben. Denn ein Unternehmen, das zu 100% der Stadt gehört, macht… richtig, was die Stadt ihm vorgibt.
Was hier als Hilfe bezeichnet wird ist – sollte die Regelung so bestehen bleiben – eine massiv wettbewerbsverzerrende Benachteiligung der anderen Gewerbetreibenden. Diese müssen nicht nur weiter ihre Mieten bedienen, sie bezahlen letztlich auch noch dafür, dass ihre Konkurrenten das eben erst einmal nicht mehr müssen.

Wir fordern daher eine Gleichbehandlung aller Gewerbetreibenden.

Natürlich nicht, indem die Stundungen wegfallen, sondern durch Schaffung einer gleichwertigen Unterstützung. Die Form ist klar. Ein zinsfreier stufenweise gewährter Kredit in Miethöhe für den gleichen Zeitraum, für den die Mieter städtischer Immobilien begünstigt werden.
Auch wenn die Rechtslage schwierig ist und wir hinsichtlich eines Gleichstellunganspruches Bedenken haben, sehen wir die Stadt in der Pflicht. Es kann nicht sein, dass man sich die eigenen Mieter mit Geldern der Allgemeinheit liquide hält, während die anderen mit den laufenden Kosten allein gelassen werden.
Auch ohne gesicherte rechtliche Durchsetzbarkeit regen wir daher an, wie wir auch jetzt einen Antrag auf Gleichbehandlung zu stellen. Denn selbst wenn Anträge wirken, dann in aller Regel erst ab Antragsstellung.

Sie wollen unsere Kanzlei beauftragen: Wir bieten die Antragsstellung gegen eine Aufwands- und Schutzpauschale von einmalig 50,– € brutto an.