Als allgemeines Vertragsrecht wird die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen verstanden, die sich mit privatrechtlichen Verträgen und Vertragstypen aller Art und den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern befassen.
Als allgemeines Vertragsrecht wird die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen verstanden, die sich mit privatrechtlichen Verträgen und Vertragstypen aller Art und den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern befassen.
Die Gerichtsbarkeit ist in Deutschland in fünf unabhängige, spezialisierte Gerichtszweige gegliedert:
Zusätzlich zu diesen Gerichtsbarkeiten gibt es noch die Verfassungsgerichtsbarkeit, zu der das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Bundesländer gehören.
Auf der Website des Bundesministeriums der Justiz befindet sich eine Übersicht über den Gerichtsaufbau in Deutschland.
Die Gerichte der Länder werden von den Justizministerien verwaltet. Auf Bundesebene ist das Bundesministerium der Justiz für den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesfinanzhof zuständig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist für das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgerichtverantwortlich.
Die zuständigen Ministerien verwalten auch den Haushalt. Die einzige Ausnahme stellt das Bundesverfassungsgericht dar, dem als unabhängigem Verfassungsorgan Verwaltungsautonomie gewährt wurde. Es stellt seinen eigenen Haushaltsplan auf und legt ihn zur Genehmigung vor.
In Deutschland gibt es die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Fachgerichtsbarkeit. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit. Unter die Fachgerichtsbarkeit fallen die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichte. Zusätzlich gibt es noch die Verfassungsgerichtsbarkeit mit dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder.
Siehe die von dem Bundesministerium für Justiz bereitgestellte Gerichtshierarchie.
Alle Gerichte im Überblick finden Sie hier: Anschriftenverzeichnis_Gerichte