Gesetzlich geregelt ist das Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht insbesondere im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) / der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) und dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) /der Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV).
Das Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht befasst sich mit zwei wichtigen gewerblichen Schutzrechten: dem Gebrauchsmuster und dem Geschmacksmuster. Beide Rechte dienen dazu, geistige Schöpfungen und Werke wirksam vor unbefugter Nutzung durch Dritte zu schützen.
Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören nicht nur bekannte Beispiele wie das Patent oder die Marke. Auch weniger bekannte Formen wie das Gebrauchsmuster oder das Geschmacksmuster spielen eine bedeutende Rolle. Sie ermöglichen es, kreative Ideen und Innovationen rechtlich abzusichern und dadurch wirtschaftlich nutzbar zu machen.
Ein Gebrauchsmuster schützt – ähnlich wie ein Patent – technische Erfindungen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass die Anmeldung weniger strengen Voraussetzungen unterliegt. Außerdem ist sie schneller und kostengünstiger möglich. Allerdings ist das Schutzniveau im Vergleich zum Patent etwas niedriger. Deshalb wird das Gebrauchsmuster auch oft als „kleines Patent“ bezeichnet.
Ein Geschmacksmuster schützt hingegen ästhetische Gestaltungen. Dazu zählen zum Beispiel zwei- oder dreidimensionale Formen, besondere Designs oder auch Farbgestaltungen von Produkten. Auf diese Weise können Unternehmen ihre kreativen Leistungen im Designbereich rechtlich absichern.
Die Anmeldung sowohl von Gebrauchsmustern als auch von Geschmacksmustern erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Anders als beim Patent gibt es für das Gebrauchsmuster keine europäische oder internationale Anmeldung. Geschmacksmuster hingegen können EU-weit als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder sogar als internationales Geschmacksmuster eingetragen werden.
Anmeldung
Recherche
Schutzvoraussetzungen
Schutzdauer
Verletzungsverfahren
Löschungsverfahren
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Gesetzlich geregelt ist das Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht insbesondere im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) / der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) und dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) /der Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV).
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