Ein Behandlungsfehler ist ein Fehler oder eine falsche Handlung, die von einem medizinischen Fachpersonal während einer medizinischen Behandlung begangen wird. Ein solcher Fehler tritt auf, wenn die medizinische Versorgung unter dem anerkannten Standard der Sorgfalt oder Fachkenntnis liegt und dadurch dem Patienten Schaden zugefügt wird. Behandlungsfehler können in verschiedenen Bereichen der medizinischen Versorgung auftreten, einschließlich Diagnosefehlern, medikamentösen Fehlern, chirurgischen Fehlern, Kommunikationsfehlern oder mangelnder Nachsorge.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle negativen Ergebnisse oder Komplikationen einer medizinischen Behandlung automatisch als Behandlungsfehler gelten. Nicht jede unerwünschte medizinische Folge ist auf einen Fehler zurückzuführen. Ein Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn die medizinische Versorgung unter dem anerkannten Standard liegt und dadurch ein Schaden verursacht wird, der vermeidbar gewesen wäre.

Wenn ein Patient vermutet, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, kann er sich an unsere Anwaltskanzlei wenden, um seine Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. In einigen Ländern gibt es auch spezielle Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen, die sich mit solchen Fällen befassen und bei der Aufklärung und Bewertung von Behandlungsfehlern unterstützen können.

  • BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17: In diesem Urteil befasst sich der BGH mit der Frage der Beweislastverteilung bei Behandlungsfehlern. Der BGH entscheidet, dass der Patient grundsätzlich den Beweis erbringen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.
  • BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – VI ZR 74/12: Dieses Urteil betrifft die Aufklärungspflicht des Arztes über mögliche Risiken einer medizinischen Behandlung. Der BGH stellt klar, dass der Arzt den Patienten umfassend über die möglichen Risiken aufklären muss, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann.
  • BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02: In dieser Entscheidung geht es um die Verjährungsfristen bei Behandlungsfehlern. Der BGH stellt fest, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche bei Behandlungsfehlern drei Jahre beträgt und erst ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Patient Kenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt.
  • BGH, Urteil vom 16. Juli 2002 – VI ZR 331/01: Hier behandelt der BGH die Frage der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Der BGH entscheidet, dass bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten greifen kann, d.h., der Arzt muss dann nachweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den entstandenen Schaden war.