Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX aF hat ein schwerbehinderter Bewerber, der bei der Einstellung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde, Anspruch auf eine an- gemessene Entschädigung. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX aF beschränkt den Entschädigungsanspruch auf höchstens drei Monatsverdienste, wenn der schwerbe- hinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden 51 wäre. Mit Urteil vom 12. September 2006 (- 9 AZR 807/05 -) hat der Neunte Senat seine Rechtsprechung bekräftigt, nach der der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF die Beweislast dafür trägt, dass für die Auswahlentscheidung nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe vorgelegen haben, sofern der schwerbehinderte Bewerber Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung we- gen der Behinderung vermuten lassen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist jeder Ar- beitgeber verpflichtet, vor der Besetzung einer freien Stelle frühzeitig mit der Bundesa- gentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, be- gründet das die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung i. S. von § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF. Beruft sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sodann zur Widerlegung dieser Vermutung darauf, der schwerbehinderte Bewerber erfülle nicht die im Anforderungsprofil verlangte formale Ausbildungsvoraus- setzung, hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der vom Bewerber absolvierte Abschluss nicht gleichwertig ist. Das folgt aus dem Recht des Zugangs zu einem öf- fentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Dieses Recht verwehrt es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, eine bestimmte formale Ausbildungsqualifikation aus Grün- den zu verlangen, die sich nicht objektiv aus den Anforderungen der Stelle ergeben. Ansonsten würde der Zugang zu einem öffentlichen Amt eingeschränkt, ohne dass dies aus Gründen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers gerechtfertigt wäre. Die angemessene Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach Art und Schwere des Verstoßes sowie nach den Folgen für den schwerbehinderten Be- werber. Dabei kann von Bedeutung sein, ob Verfahrensmängel vorsätzlich oder verse- hentlich verursacht worden sind. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäfti- gung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt den Beschäftigungsanspruch regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die damit verbundenen Tätigkeiten wegen Art oder Schwere seiner Behinderung wahrzunehmen, kann er Anspruch auf eine an- derweitige Beschäftigung haben . Eine solche anderweitige Tätigkeit kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer nach einem Urteil des Neunten Senats vom 13. Juni 2006 (- 9 AZR 229/05 -) nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX auch während einer fort- dauernden Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen, die von den Sozialversicherungsträgern gefördert wird. Anspruchsvoraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält. Die ärztliche Bescheinigung muss außerdem eine Prognose darüber enthalten, ob und ab wann mit einer Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber nicht entscheiden, ob ihm eine Beschäfti- gung des Arbeitnehmers unzumutbar ist und er deshalb i. S. von § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IX berechtigt ist, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen.