Benachteiligung am Arbeitsplatz

Diskriminierung am Arbeitsplatz: Rechte, Urteile und Schutz durch das AGG

Diskriminierung am Arbeitsplatz trifft viele Arbeitnehmer – sei es wegen Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft oder Religion. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt aktiv vor Benachteiligungen und regelt klar, wann Betroffene Entschädigung verlangen können.

1. Geschlecht

Das BAG entschied am 18. März 2010 (8 AZR 77/09): Ein männlicher Bewerber kann Entschädigung fordern, wenn sein Geschlecht die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst. Entscheidend ist, ob Arbeitgeber Bewerber in vergleichbarer Lage unterschiedlich behandeln. Arbeitgeber dürfen die Vergleichbarkeit nicht beliebig festlegen. Nur sachliche Gründe, wie spezielle Anforderungen der Stelle, rechtfertigen unterschiedliche Entscheidungen.

2. Alter

Das BAG stellte mehrfach klar (z. B. 6 AZR 911/08): Arbeitgeber können ältere Mitarbeiter beim Personalabbau schützen und jüngere bevorzugen, solange sie sachlich handeln. Wer in Stellenanzeigen „junge Bewerber“ sucht, erzeugt automatisch die Vermutung der Benachteiligung älterer Bewerber (§ 22 AGG).

3. Behinderung

Schwerbehinderte Mitarbeiter können nach § 81 SGB IX und § 15 AGG aktiv Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber sie im Bewerbungsprozess benachteiligt. Abstrakte Diskriminierung reicht nicht: Betroffene müssen konkrete Benachteiligungen nachweisen.

4. Ethnische Herkunft

Das BAG entschied (2 AZR 764/08): Arbeitgeber dürfen zwingende Anforderungen wie Deutschkenntnisse stellen, wenn sie für die Arbeit notwendig sind. Betroffene erhalten nur dann Entschädigung, wenn die Maßnahmen unverhältnismäßig oder unangemessen sind.

5. Religion

Das BAG bekräftigte am 19. August 2010 (8 AZR 466/09): Entschädigungsansprüche entstehen nicht durch die objektive Eignung. Entscheidend ist, ob der Bewerber in einer vergleichbaren Lage ungünstiger behandelt wurde.

6. Auskunftsanspruch

Bewerber dürfen nicht automatisch verlangen, dass Arbeitgeber den Auswahlgrund offenlegen. Das BAG hält aber fest: Die Weigerung, Informationen zu geben, kann als Indiz für Diskriminierung gewertet werden, wenn die Beweislastregelungen des AGG greifen.

Fazit:
Das AGG schützt Arbeitnehmer aktiv vor Diskriminierung. Wer Benachteiligung bemerkt, sollte sofort handeln, Entschädigung einfordern und juristischen Rat einholen. Schnelles Handeln steigert die Erfolgschancen deutlich.