Das Bundesarbeitsgericht entschied am 24.11.2004 (10 AZR 169/04): Wer in einer Klage gleichzeitig einen Auskunftsanspruch, einen Entschädigungsantrag und einen bedingten Leistungsantrag stellt, verstößt gegen die gesetzlichen Anforderungen. Diese unzulässige Klagekombination im Arbeitsrecht kann schwerwiegende Folgen haben.

Ein Leistungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO klar und bestimmt sein. Stellt der Kläger ihn nur unter der Bedingung, dass der Gegner die Auskunft fristgerecht erteilt, fehlt diese Bestimmtheit.

Solche Klagekombinationen schaffen Rechtsunsicherheit: Der Kläger könnte eine unvollständige Auskunft nutzen, um sofort die Leistungsstufe einzufordern, oder gleich die Entschädigung verlangen. So bleibt unklar, in welchem Stadium sich der Prozess befindet.

Das BAG macht deutlich: Im Arbeitsrecht zählt der Beschleunigungsgrundsatz. Wer seinen Anspruch durchsetzen will, muss ihn klar formulieren und in zulässiger Form einklagen.