Mit Beschluss vom 27. September 2005 (1 ABR 41/04) entschied der Erste Senat, dass die IG Metall für Tarifverträge in Betrieben der IBM-Unternehmen in Deutschland zuständig ist. Dies betrifft Beschäftigte im Bereich der IT-Dienstleistungen.
Die Tarifzuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Satzung einer Gewerkschaft. Seit 1995 umfasst die Satzung der IG Metall auch Betriebe aus der Informations- und Kommunikationstechnologie. Eine Doppelzuständigkeit mit ver.di ist möglich.
Mehrere Gewerkschaften können für denselben Bereich zuständig sein. Die Anwendbarkeit richtet sich dann nach den Grundsätzen der Tarifpluralität und Tarifkonkurrenz. Auch wenn die IG Metall gegen die Satzung des DGB verstieß, blieb die Satzungsergänzung im Außenverhältnis wirksam. Eine frühere Vereinbarung über eine Tarifgemeinschaft zwischen IG Metall und ver.di ändert daran nichts.
Am 23. März 2005 (4 AZR 203/04) entschied der Vierte Senat erneut zur Tarifkonkurrenz. Sie liegt vor, wenn verschiedene Tarifverträge für dasselbe Arbeitsverhältnis gelten sollen.
Nach dem Prinzip der Tarifeinheit gilt in solchen Fällen nur der speziellere Tarifvertrag. Firmentarifverträge sind dabei gegenüber Verbandstarifverträgen die speziellere Regelung.
Tarifkonkurrenz besteht auch, wenn neben einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ein weiterer Tarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt. Ein vertraglich einbezogener Firmentarifvertrag verdrängt daher den allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrag. Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) findet in diesem Fall keine Anwendung.
Die Tarifvertragsparteien müssen den allgemeinen Gleichheitssatz beachten. Mit Urteil vom 16. August 2005 (9 AZR 378/04) stellte der Neunte Senat klar, dass Art. 3 Abs. 1 GG auch dann gilt, wenn dieselben Tarifvertragsparteien ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Tarifverträgen regeln.
Der Gleichheitssatz verbietet eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlichen Grund. Allerdings wird die gerichtliche Kontrolle durch die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) begrenzt.
Ob eine Regelung gleichheitswidrig ist, hängt vom Zweck der Tarifnorm ab. Beispiel: Wird eine Übergangsversorgung neu eingeführt, dürfen die Kosten für den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Deshalb müssen nicht zwingend alle Beschäftigungsjahre anspruchsbegründend sein.