Benachteiligung im Arbeitsrecht – Geschlecht und Schwerbehinderung
1. Benachteiligung wegen des Geschlechts
Nach § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB darf bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht aufgrund des Geschlechts eine geringere Vergütung vereinbart werden. Betroffene Arbeitnehmer haben Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie Kollegen des anderen Geschlechts in vergleichbarer Tätigkeit.
Der Vierte Senat entschied am 26. Januar 2005 (- 4 AZR 171/03 -), dass eine Reinigungskraft keinen Anspruch auf das gleiche Gehalt wie ein Pförtner hat. Die Tätigkeiten waren nach objektiver Arbeitsbewertung nicht gleichwertig. Unterschiede im Anforderungsprofil – etwa Sprach- und EDV-Kenntnisse – rechtfertigten unterschiedliche Vergütungen. Auch eine mittelbare Diskriminierung lag nicht vor, da die Einführung einer neuen Vergütungsstruktur (Berufsgruppeneinteilung W) durch objektive wirtschaftliche Gründe begründet war.
2. Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX steht schwerbehinderten Bewerbern eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern zu, wenn sie wegen ihrer Behinderung diskriminiert wurden – selbst wenn sie bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wären. Dies dient dem Ausgleich immaterieller Schäden.
Die Frist zur Geltendmachung beträgt zwei Monate ab Zugang der Ablehnung. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Entscheidung nicht wegen der Behinderung erfolgte. Unterlässt er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 81 Abs. 1 SGB IX), wird eine Benachteiligung vermutet.
Besonderer Beschäftigungsanspruch
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Tätigkeit, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht (§ 81 Abs. 4 SGB IX). Dieser Anspruch gilt auch ohne vorherige Vertragsänderung. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass kein geeigneter Arbeitsplatz verfügbar oder zumutbar ist.
Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
Arbeitgeber müssen den Arbeitsplatz behinderungsgerecht ausstatten, soweit dies zumutbar ist. Unterbleibt dies, kann Schadensersatz fällig werden (§ 280 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 SGB IX). Ein Annahmeverzug tritt jedoch nicht ein, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit nicht leisten kann und keine andere zumutbare Stelle verfügbar ist.