Beiordnung von Rechtsanwälten bei Prozesskostenhilfe

Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt, der nicht bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist, beigeordnet werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ein Beschluss des Dritten Senats vom 18. Juli 2005 (3 AZB 65/03) stellt klar, dass diese Vorschrift auch auf arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 11a Abs. 3 ArbGG übertragbar ist.

Ort des Rechtsanwalts statt Zulassung
Im Arbeitsgerichtsverfahren ist nicht entscheidend, bei welchem Gericht der Rechtsanwalt zugelassen ist, sondern dass er am Ort des Gerichts ansässig ist. Die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ist nur möglich, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Das Gericht kann diese Voraussetzung direkt im Beiordnungsbeschluss prüfen und vermerken. Ein gesonderter Hinweis gemäß § 139 ZPO ist nicht erforderlich.

Erstattung von Reisekosten
Reisekosten eines Rechtsanwalts sind aus der Staatskasse erstattungsfähig, allerdings nur insoweit, wie dadurch die Kosten eines örtlichen Anwalts eingespart werden. Dies folgt aus § 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO und verhindert unnötige Ausgaben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beiordnung von Rechtsanwälten bei Prozesskostenhilfe somit möglich.

Fazit
Die Beiordnung von Rechtsanwälten bei Prozesskostenhilfe bietet eine wertvolle Möglichkeit, auch fachlich geeignete, auswärtige Anwälte in arbeitsgerichtlichen Verfahren einzusetzen, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Unsere Kanzlei berät Mandanten kompetent zu allen Fragen der Prozesskostenhilfe. Kontaktieren Sie uns jetzt.