Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist, nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Ein Beschluss des Dritten Senats vom 18. Juli 2005 (-3 AZB 65/03-) stellt klar, dass diese Vorschrift auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 11a Abs. 3 ArbGG gilt. Sie ist ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren übertragbar.
Im Arbeitsgerichtsverfahren kommt es nicht auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht an, sondern auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts. Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten ist nur möglich, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das Gericht kann die Prüfung dieser Voraussetzung direkt im Beiordnungsbeschluss vermerken. Ein gesonderter Hinweis gemäß § 139 ZPO ist nicht nötig, da dies unter Rechtsanwälten üblich ist.
Die Reisekosten eines Rechtsanwalts sind aus der Staatskasse erstattungsfähig, allerdings nur insoweit, als die Kosten eines örtlichen Verkehrsanwalts dadurch eingespart werden. Diese Regelung folgt aus § 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO und stellt sicher, dass keine unnötigen Ausgaben entstehen.
Unter gewissen Umständen ist eine Beiordnung von Rechtsanwälten bei Prozesskostenhilfe somit möglich.