Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss die geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachten. Sie regeln den Arbeitsalltag und schützen die Rechte der Beschäftigten.
Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Dieser muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Tarifverträge können hiervon abweichen (§ 12 ArbZG). So erlaubt der Tarifvertrag für Musiker (TVK) einen Wegfall des Ersatzruhetages, um allen Musikern einheitlich einen wöchentlichen freien Tag zu sichern.
Musiker müssen außerdem acht Sonntage pro Spielzeit beschäftigungsfrei bleiben (§ 16 Abs. 5 TVK). Während nicht dienstfreier Tage müssen sie erreichbar sein (§ 14 TVK), können die Zeit aber weitgehend für private Zwecke nutzen, solange sie „spielfähig“ bleiben.
Für angestellte Lehrkräfte gilt: Die Arbeitszeit richtet sich nach den beamtenrechtlichen Vorgaben, nicht nach dem BAT. In NRW beträgt die wöchentliche Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte an Sonderschulen derzeit 27,5 Stunden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in einer Entscheidung vom 15. Dezember 2005 bestätigt (- 6 AZR 227/05 -).
Eltern können während der Elternzeit ihre Arbeitszeit reduzieren (§ 15 Abs. 6 und 7 BEErzGG). Der Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der Antrag kann auch nach Beginn der Elternzeit gestellt werden.
Dringende betriebliche Gründe können den Anspruch einschränken, z. B. wenn ein Elternzeitvertreter eingestellt wurde und andere Arbeitnehmer ebenfalls nicht reduziert werden können. Arbeitgeber müssen nicht ihre Kapazitäten künstlich anpassen, um Teilzeitarbeit zu ermöglichen.
Befristete Arbeitszeiterhöhungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dabei prüft das Gericht, ob die Befristung Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Ungewissheit über zukünftigen Arbeitskräftebedarf allein rechtfertigt keine Befristung. Besonderheiten, wie z. B. ein Überhang von Lehrkräften in bestimmten Schulbereichen, können jedoch eine sachliche Grundlage darstellen. In diesen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristung keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Fazit
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