Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen

Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer. Ob jemand Arbeitnehmer oder selbstständig ist, entscheidet das Bundesarbeitsgericht anhand eines Kernmerkmals: Arbeitet die Person aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden für einen anderen, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.

Ein Arbeitnehmer muss seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringen. Die Eingliederung in diese Organisation zeigt sich darin, dass der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.

Selbstständig ist dagegen, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Entscheidend sind alle Umstände des Einzelfalls.


Rechtsprechungsbeispiel

In einem Urteil vom 25. Mai 2005 (- 5 AZR 347/04 -) verneinte der Fünfte Senat die Arbeitnehmereigenschaft einer Leiterin einer Außenwohngruppe für minderjährige Kinder. Sie war weitgehend frei von Weisungen ihres Vertragspartners, der Freien und Hansestadt Hamburg. Ein vorgegebenes Betreuungskonzept galt nicht. Sie konnte ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und war nicht weisungsgebunden in Bezug auf den Standort der Außenwohngruppe.

Die Leiterin musste lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Dies begründet keine arbeitsvertragliche Weisungsabhängigkeit, da diese Pflicht jedermann treffen kann. Auch die fehlenden wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten oder die mangelnde Übernahme unternehmerischer Risiken machten sie nicht zum Arbeitnehmer, sondern höchstens zu einer arbeitnehmerähnlichen Person.


Arbeitnehmerähnliche Personen

Für arbeitnehmerähnliche Personen gelten Arbeitsrechtsvorschriften nur, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. § 12a TVG erlaubt es zudem, Tarifverträge für diese Personen abzuschließen. Dort werden arbeitnehmerähnliche Personen als wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig beschrieben.

Der Neunte Senat bestätigte in einem Urteil vom 15. Februar 2005 (- 9 AZR 51/04 -), dass Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich für arbeitnehmerähnliche Personen selbst bestimmen können, solange sie sich am Leitbild des § 12a TVG orientieren. Unbestimmte Rechtsbegriffe legt der Tarifvertrag aus und schafft Klarheit für die Praxis.

So definiert etwa der Tarifvertrag vom 1. Juli 1996 zwischen IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und dem Deutschen Journalisten-Verband die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit wirksam. Der Neunte Senat entschied weiter, dass auch Rundfunkgebührenbeauftragte unter diesen Tarifvertrag fallen und Anspruch auf das tarifvertraglich festgelegte Übergangsgeld haben.

Fazit für unsere Mandanten

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern, Selbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Personen ist entscheidend für den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts. Wir prüfen jeden Einzelfall sorgfältig und klären, welche Rechte und Pflichten bestehen. Dabei unterstützen wir Sie kompetent bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Tarifverträgen, Arbeitsverhältnissen oder vergleichbaren Vertragsgestaltungen.

Als Ihre rechtliche Beratung stellen wir sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und Sie rechtlich abgesichert handeln können – sei es bei der Beurteilung des Arbeitnehmerstatus, bei Ansprüchen aus Übergangsgeld oder bei der Umsetzung arbeitsvertraglicher Regelungen. Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtliche Beratung!