Bei der in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Androhung und ggf. Festsetzung des Ordnungsgelds handelt es sich nach einer Entscheidung des Dritten Senats vom 2. Juni 2008 ( 3 AZB 24/08 ) um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, nicht um einen Teil des Erkenntnisverfahrens. Der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Festsetzung des Ordnungsgelds ergeht deshalb nach den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Danach richtet sich auch, inwieweit ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht. Weder das Beschwerderecht der ZPO noch § 78 ArbGG sehen die Möglichkeit vor, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit einer dagegen ge richteten Beschwerde anzugreifen. Die Zwangsvollstreckung aus im Beschlussverfah ren ergangenen Titeln ist Teil des Beschlussverfahrens. Sie hat deshalb an der dafür angeordneten Gerichtskostenfreiheit ebenso teil wie an der Unanwendbarkeit der Re geln der ZPO über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Verweisung auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist einschränkend dahin auszulegen, dass § 788 ZPO, der dem Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung auferlegt, keine Anwendung findet. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach materiellem Recht.

Eine Kostenentscheidung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist insoweit nicht veranlasst. Nach einer Entscheidung des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 ( 1 ABR 86/06 ) kann der Schuldner eines vollstreckungsfähigen gerichtlichen Vergleichs iSv. § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einem neuen Beschlussverfahren durch Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen. Gegenstand des Verfahrens ist die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nicht die Entstehung des vollstreckbaren Anspruchs.

Die Kündbarkeit einer Regelung der Betriebsparteien hängt grundsätzlich nicht davon ab, auf welchem Weg sie zustande gekommen ist, ob durch zweiseitige Verhandlungen, Spruch einer Einigungsstelle oder gerichtlichen Vergleich. Zwar kann ein gerichtlicher Vergleich als solcher, dh. als verfahrensrechtliche Übereinkunft der Beteiligten, die im Fall ihrer Wirksamkeit das Verfahren beendet, nicht wirksam gekün digt werden. Das gilt jedoch nicht zwingend für die in dem Vergleich getroffene mate rielle Abrede. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich der Betriebsparteien kann sich deshalb daraus ergeben, dass eine Seite die im Vergleichsweg getroffene Vereinbarung gekündigt hat.

Eine solche Kündigung ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um eine nicht erzwingbare, auf Dauer angelegte Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede handelt und nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigung kann allerdings unbeachtlich sein, wenn die Ver einbarung lediglich eine unmittelbar aus dem Gesetz folgende Verpflichtung zum Inhalt hat. In dem der Entscheidung des Ersten Senats vom 18. März 2008 ( 1 ABR 3/07 ) zugrunde liegenden Verfahren, hatte die Arbeitgeberin im Rahmen eines Antrags auf Vollstreckungsabwehr geltend gemacht, der Betrieb, auf den sich der Titel bezogen und für den er gegolten habe, bestehe nach einer Unternehmensverschmelzung und der Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG nicht mehr. Zudem hatte sich die Arbeitgeberin darauf berufen, der Titel sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig.

Eine auf diesen Einwand gestützte Abwehrklage kann mit der „klassischen” Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO verbun den werden. Der Senat hat entschieden, dass die Zusammenfassung von Betrieben durch einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Ein heiten führt. Diese werden abgrenzbare Teileinheiten der größeren betriebsverfas sungsrechtlichen Organisationseinheit, in denen die bei der Zusammenfassung beste henden Vereinbarungen und (titulierten) Verpflichtungen der Betriebsparteien be schränkt auf die jeweilige Teileinheit grundsätzlich weitergelten. Der betreffende Titel war nicht zu unbestimmt. In Bezug auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht eine unvermeidbare Notwendigkeit, abstrakte Begriffe bei der Formulierung des Tenors zu verwenden.