Im Urteil vom 19. März 2008 ( 5 AZR 429/07 ) hat sich der Fünfte Senat mit den Voraussetzungen für die Wahrung einer formularvertraglich vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist auseinandergesetzt. Mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer alle durch die Kündigung bedrohten und regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend (Wahrung der ersten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist).
Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern (Wahrung der zweiten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist).
Eine vom Arbeitgeber als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählte Formulierung, wonach Ansprüche einzuklagen sind, kann von einem nicht rechtskundi gen Durchschnittsarbeitnehmer nicht so verstanden werden, dass nur die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage diesem Erfordernis genügt. Er darf sie vielmehr so verstehen, dass jede prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch seine Ob liegenheit erfüllt.