Schadensersatz und Haftung

Wird eine Kündigung nach § 626 BGB durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst, so ist dieser gemäß § 628 Abs. 2 BGB zum Ersatz des durch die Auf hebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Der Ersatz des sog. Auflösungsschadens umfasst grundsätzlich die Pflicht, den Anspruchsberechtig ten so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stünde, weil der An spruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf das volle Erfüllungsinteresse geht.

Daraus folgt, dass dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der entgan gene Verdienst im Wege des Schadensersatzes vom Arbeitgeber zu ersetzen ist. Zu diesem, auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist beschränkten Schadensersatz anspruch wegen Verdienstausfalls kann ein Anspruch auf eine den Verlust des Be standsschutzes des Arbeitsverhältnisses ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10, 13 KSchG hinzutreten. Der kündigende Arbeitnehmer hat veranlasst durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers auf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestandsschutz verzichtet. Ein Scha densersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes setzt nach einer Entscheidung des Achten Senats vom 21. Mai 2008 ( 8 AZR 623/07 ) voraus, dass der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz verloren geht.

Der Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung gefunden hat und der Ar beitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen dürfen. Diese Grundsätze gelten auch für ein dem Sonderkündigungs schutz des § 15 KSchG unterfallendes Betriebsratsmitglied. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Anspruch eines Bewerbers auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle oder auf Wiederholung der Auswahlentscheidung setzt vor aus, dass das begehrte öffentliche Amt noch zu vergeben ist. Dieser „Bewerbungsver fahrensanspruch“ endet, wenn die ausgeschriebene Stelle verbindlich einem anderen Bewerber übertragen wurde.

Einem im Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerber können nach verbindlicher Besetzung der Stelle mit einem fehlerhaft ausgewählten Konkurrenten Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen. Erfolgt die Stellenbesetzung während des ge richtlichen Verfahrens zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, kann der Klageantrag auf einen Schadensersatzanspruch umgestellt werden. Eine solche Änderung ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Die Klage auf Schadensersatz hat nur Erfolg, wenn dem unterlegenen Bewerber die Stelle nach den Grundsätzen der Beste nauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG hätte übertragen werden müssen.

In dem vom Neun 49 ten Senat am 19. Februar 2008 ( 9 AZR 70/07 ) entschiedenen Fall setzte das An forderungsprofil einer zu besetzenden Stelle eine wissenschaftliche Hochschulausbil dung oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen voraus. Der Senat entschied, dass in einem solchen Fall der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht an eine bestimmte Form gebunden ist. Die Gleichwertigkeit muss nur objektiv bestehen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form er den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern vornimmt, sofern ihm nicht gesetzliche Vorschriften ein bestimmtes Verfahren vorschreiben.

Der Senat hat ferner entschieden, dass bei einer Stelle mit Personalfüh rungsaufgaben der Führungsstil ein geeignetes Auswahlkriterium gem. Art. 33 Abs. 2 GG darstellt. Dabei bestimmt der Arbeitgeber allein, ob er einen kooperativen oder einen direktiven Führungsstil bevorzugt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn er trotz fachlicher Gleichwertigkeit den Bewerber mit dem bevorzugten kooperativen Füh rungsstil auswählt.