Auch in einem befristeten Arbeitsvertrag kann eine Probezeit rechtlich wirksam vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2008 (6 AZR 519/07) klargestellt, dass eine Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB zulässig ist, sofern sie sechs Monate nicht überschreitet.
Damit steht fest: Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung hängt allein von ihrer Dauer ab – nicht von einer individuellen Angemessenheitsprüfung. Selbst wenn die Probezeit im Formulararbeitsvertrag steht, ist sie nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen.
Die Vertragsparteien dürfen also die im Gesetz vorgesehene Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbaren, ohne von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Diese Gestaltung gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Die Vereinbarung einer Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen ist rechtlich unbedenklich, solange die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten eingehalten wird. Unsere Kanzlei berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen, insbesondere bei Befristungen und Probezeitregelungen. Wir prüfen Ihre Verträge auf Wirksamkeit und helfen, unnötige rechtliche Risiken zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine rechtliche Beratung!