Arbeitsrecht: Kündigung, Änderungskündigung & Sonderkündigungsschutz

Wir beraten Sie umfassend zu allen Aspekten des Arbeitsrechts, von der ordentlichen Kündigung über Änderungskündigungen bis hin zum Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen.


Schriftform der Kündigung

Gemäß § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Dies schützt beide Parteien rechtlich und erleichtert den Beweis im Streitfall. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein. Dabei ist der Name des Unterzeichners identifizierbar, eine vollständige Lesbarkeit ist nicht erforderlich. Entscheidend ist ein Schriftzug, der die Identität ausreichend kennzeichnet und Nachahmung erschwert.


Kündigungsfristen

Tarifvertragliche Regelungen können von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Kleinbetriebe dürfen einheitliche Kündigungsfristen von sechs Wochen zum Monatsende vereinbaren, unabhängig von Alter oder Betriebszugehörigkeit. Diese Regelung hat der Zweite Senat in der Rechtsprechung bestätigt, und sie widerspricht weder Art. 3 GG noch Art. 12 GG.


Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe, die die Voraussetzungen des § 23 KSchG erfüllen. Arbeitnehmer tragen die Darlegungs- und Beweislast, müssen aber keine Informationen liefern, die ihnen nicht bekannt sind. Das Gericht prüft, ob die vom Arbeitgeber benannten Beweismittel ausreichend nachvollziehbar sind und berücksichtigt die Grundrechte des Arbeitnehmers.


Ordentliche Kündigung

Betriebsbedingte Kündigungen setzen dringende betriebliche Erfordernisse voraus, wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umsatzrückgang oder organisatorische Umstellungen. Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie unvermeidbar ist und der Zeitpunkt der Entscheidung beim Zugang der Kündigung endgültig feststand. Kündigungen, die auf geplante, aber noch nicht beschlossene Betriebsänderungen gestützt werden, gelten als unwirksam. Arbeitgeber dürfen Aufgaben künftig auch durch freie Mitarbeiter erledigen lassen, solange diese tatsächlich und nicht nur zum Schein eingesetzt werden.


Soziale Auswahl

Bei betriebsbedingten Kündigungen prüft das Gericht die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG, wobei Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Grobe Fehler in der sozialen Auswahl führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Arbeitgeber können auf die ihnen bekannten Daten vertrauen, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.


Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist zulässig bei vertragswidrigem Verhalten oder wiederholter Schlechtleistung, sofern diese dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist. Der Arbeitgeber muss die Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen darlegen. Der Arbeitnehmer kann dagegen entkräftigende Gründe vorbringen, um die Kündigung abzuwehren.


Außerordentliche Kündigung

Ein wichtiger Grund kann auch auf einem schwerwiegenden Verdacht einer Vertragsverletzung beruhen. Arbeitgeber müssen alle zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung ergreifen und den Arbeitnehmer anhören. Die Anhörung dient dazu, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, den Verdacht zu entkräften. Die Kenntnis der Vorwürfe muss aus eigener Perspektive vorliegen, Stellvertretung durch Dritte reicht nicht.


Änderungskündigung

Bei Änderungskündigungen muss das Angebot sowohl die Tätigkeit als auch die Vergütung angemessen berücksichtigen. Die angebotene Vergütung muss vergleichbar sein, sie muss nicht unbedingt die höchstmögliche Vergütung für die Tätigkeit darstellen. Der Arbeitnehmer kann ein höheres Gehalt einfordern, wenn konkrete Gründe vorliegen, die seinen Änderungsschutz berücksichtigen.


Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber müssen vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen, wenn ihnen der Schwerbehindertenstatus bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Klagefrist erst mit der Entscheidung der Behörde. Arbeitnehmer müssen ihre Schwerbehinderung rechtzeitig mitteilen, um den Schutz nicht zu verlieren.


Fazit

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Kündigungen, Änderungskündigungen, soziale Auswahl und Sonderkündigungsschutz. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und entwickeln strategische Handlungsmöglichkeiten, damit Ihre Rechte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gewahrt bleiben. Kontaktieren Sie uns, um eine rechtssichere Beratung zu erhalten.

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